Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8.  9.

Zur  Gültigkeit  einer  Wahl  gehört,  daß  mindestens  zwei  Drittheile  der  Mitglieder
der  Diözesan-Synode  abgestimmt  haben  und  daß  der  zu  Wählende  die  absolute  Mehrheit
  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.  Hat  sich  eine  solche  nicht  ergeben,  so  ist
nochmals  abzustimmen.  Bei  einer  nothwendig  gewordenen  dritten  Abstimmung  kann  nur
zwischen  den  zweien,  die  bei  der  unmittelbar  vorhergegangenen  Abstimmung  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben,  die  Wahl  stattfinden.  Ist  auf  Mehrere  die  gleiche  Stimmenzahl
  gefallen,  so  entscheidet  zwischen  ihnen  das  höhere  Lebensalter.

8.  10.
Den  erwählten  Abgeordneten,  sowie  deren  Ersatzmännern  ist  je  eine  durch  den  Diözesan-Synodal-Ausschuß
  ausgefertige  Wahl-Urkunde  zuzustellen.

§.  11.

Etwaige  Einsprachen  gegen  eine  Wahl  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb
  14  Tagen  nach  Vollendung  der  Wahl  an  die  Oberkirchenbehörde  zu  bringen,  welche
den  Gegenstand  mit  der  erforderlichen  Vorbereitung  der  Landes-Synode  zur  Entscheidung
zu  übergeben  hat.

§.  12.

Der  Abgeordnete  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  wird  von  derselben  aus  ihrer
Mitte  durch  geheime  Stimmgebung  unter  dem  Vorsitz  ihres  Dekans  erwählt,  welcher
sodann  auch  die  Legitimations-Urkunde  ausstellt.

§.  13.
Der  Ernennung  der  von  dem  evangelischen  Landesherrn  zu  berufenden  Mitglieder
der  Landes-Synode  hat  die  Vernehmung  der  Oberkirchenbehörde  voranzugehen.

S.  14.

Die  Hauptaufgabe  der  Landes-Synode  besteht  in  der  Mitwirkung  zur  kirchlichen
Gesetzgebung  in  deren  ganzem  Umfang,  so  daß  ohne  ihre  Zustimmung  kirchliche  Gesetze
weder  gegeben,  noch  verändert  oder  authentisch  interpretirt  noch  aufgehoben  werden  können.

Außerdem  liegt  der  Landes-Synode  die  Begutachtung  der  von  dem  Kirchen-Regimente
anu  sie  gebrachten  Vorlagen  aus  dem  Gebiete  der  kirchlichen  Verwaltung  ob.

Die  Landes-Synode  hat  ferner  das  Recht,  in  Wahrnehmung  des  Zustandes  der
Landeskirche  nach  den  verschiedenen  Lebensgebieten  derselben,  Lehre,  Liturgie,  Verfassung,
Zucht  und  christlichem  Leben,  religiöser  Erziehung  der  Jugend  und  christlicher  Armenpflege,
  —  Anträge,  Wünsche  und  Beschwerden,  sei  es  in  Sachen  der  Gesetzgebung  oder