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Zugaͤnge unter gleichen Bedingungen, insbesondere gegen gleiche Tarifsaͤtze zu
gessatten, wie solche bei den eigenen Transporten der Esen.Mirdener Eisenbahn=
Gesellschaft zur Anwendung gelangen. Jedoch sollen in allen Fallen, wenn es
sich um Anschlüsse an andere Bahnzüge handelt, die Züge der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft vor den gleichartigen Zügen der zur Mitbenutzung der
Brücke verstarteten Bahnverwallungen den Vorzug haben. Auch soll die Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft jederzeit befugt sein, die Ankunft und Abfahrt
aller ihrer in Deutz mündenden und von dort abfahrenden Züge nach der
Centralstation Cöln der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zu verlegen, insofern
sie sich mit letzterer darüber verständigt hat. Die zur Mitbenutzung der Brücke
verstatteten Bahnverwaltungen sind, so lange die Cöln-Mindener Eisenbahn-
Gesellschaft sich im eigenthümlichen Besitze der Brücke befindet, gehalten, die von
ihnen erhobenen Brückengelder an die Hauptkasse der Cöln-Mindener Eisenbahn-
Gesellschaft allmonatlich abzuführen, und außerdem verpflichtet, an der Deckung
der zu einer vierprozemigen Verzinsung des zinspflichtigen Brücken-Anlage-
kapitals event. entstehenden Ausfälle zu gleichen Theilen zu partizipiren, und
zwar beispielsweise zur Hälfte, wenn nur Einer fremden Bahnverwaltung, zum
dritten Theile, wenn zwei fremden Bahnverwaltungen, und so weiter, die Mit-
benutzung der Brucke verstattet wird. Die Höhe der eventuellen Zinsenausfälle
berechnet sich durch Abzug der Brückengeld-Einnahmen aller betheiligten Bahn-
verwaltungen von der Summe der vierprozentigen Zinsen des zinspflichtigen
Hrücken-Anlagekaptkale und aller Brücken-Unterhaltungs= und Brücken-Personal=
Ausgaben.
(Nr. 6355—46356.) (Nr. 6356.)