Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Zugaͤnge unter gleichen Bedingungen, insbesondere gegen gleiche Tarifsaͤtze zu 
gessatten, wie solche bei den eigenen Transporten der Esen.Mirdener Eisenbahn= 
Gesellschaft zur Anwendung gelangen. Jedoch sollen in allen Fallen, wenn es 
sich um Anschlüsse an andere Bahnzüge handelt, die Züge der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft vor den gleichartigen Zügen der zur Mitbenutzung der 
Brücke verstarteten Bahnverwallungen den Vorzug haben. Auch soll die Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft jederzeit befugt sein, die Ankunft und Abfahrt 
aller ihrer in Deutz mündenden und von dort abfahrenden Züge nach der 
Centralstation Cöln der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zu verlegen, insofern 
sie sich mit letzterer darüber verständigt hat. Die zur Mitbenutzung der Brücke 
verstatteten Bahnverwaltungen sind, so lange die Cöln-Mindener Eisenbahn- 
Gesellschaft sich im eigenthümlichen Besitze der Brücke befindet, gehalten, die von 
ihnen erhobenen Brückengelder an die Hauptkasse der Cöln-Mindener Eisenbahn- 
Gesellschaft allmonatlich abzuführen, und außerdem verpflichtet, an der Deckung 
der zu einer vierprozemigen Verzinsung des zinspflichtigen Brücken-Anlage- 
kapitals event. entstehenden Ausfälle zu gleichen Theilen zu partizipiren, und 
zwar beispielsweise zur Hälfte, wenn nur Einer fremden Bahnverwaltung, zum 
dritten Theile, wenn zwei fremden Bahnverwaltungen, und so weiter, die Mit- 
benutzung der Brucke verstattet wird. Die Höhe der eventuellen Zinsenausfälle 
berechnet sich durch Abzug der Brückengeld-Einnahmen aller betheiligten Bahn- 
verwaltungen von der Summe der vierprozentigen Zinsen des zinspflichtigen 
Hrücken-Anlagekaptkale und aller Brücken-Unterhaltungs= und Brücken-Personal= 
Ausgaben. 
  
(Nr. 6355—46356.) (Nr. 6356.)
	        
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