Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 336 — 
(Nr. 6356.) Allerhoͤchster Erlaß vom 28. Mai 1866., betreffend den Tarif, nach welchem 
die Abgabe für das Befahren des König Wilhelms-Kanals in der Provinz 
Preußen zu erheben ist. 
D. mittelst Berichts vom 22. d. M. Mir vorgelegten Tarif, nach welchem 
die Abgabe für das Befahren des König Wilhelms-Kanals zu erheben ist, 
done h vollzogen und lasse Ihnen denselben anbei zur weiteren Veranlassung 
zugehen 
Dieser Erlaß ist gleichzeitig mit dem Tarife durch die Gesetz Sammlung 
zu verbffentlichen. 
Berlin, den 28. Mai 1866. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Tarif, 
nach welchem die Abgabe für das Befahren des König Wilhelms- 
Kanals in der Provinz Preußen zu erheben ist. 
Vom 28. Mai 1866. 
Es wird beim Passiren der Hebestelle an der Drawöhne entrichtet: 
A. von einem vermessenen Schiffsgefße für je fünf Lasten * T- 
ner Landesgewicht) der Tragfähigkeit r. 
Bei Berechnung der Tragfaͤhigkeit werden weniger als 5 
für volle 5 Last gerechnet. 
B. von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.