— 347 —
G. 17.
Bezüglich der Ausführung des Beleihungsgeschäfts, der Rückzahlung der
Darlehne von Seiten der Besiczer, sowie überhaupt in jeder Beziehung kommen —
insoweit durch die Bestimmungen dieses Regulativs nicht ausdrücklich Abände-
rungen angeordnet sind — alle bei der Ostpreußischen Landschaft geltenden
Vorschriften auch bei Beleihungen nach diesem Regulative in Anwendung.
S. 18.
Insbesondere sind für Umschreibung alter drei einhalbprozentiger, noch
auf eine Spezialhypothek lautender Pfandbriefe in eine zu vier enalt oder
fünf Prozent verzinsliche Darlehnsforderung der Landschaft Behufs Ausfertigung
neuer Pfandbriefe die Vorschriften des F. 13. III. der Verordnung vom 28. Fe-
bruar 1859. und des durch die Allerhöchste Kabineksorder vom 19. Januar 1803.
bestätigten Generallandtags-Beschlusses von 1802. maaßgebend.
S. 19.
Auch kann auf Güter, die nach der Verordnung vom 28. Februar 1859.
mittelst Ausfertigung vierprozentiger Pfandbriefe beliehen sind, nach Rückzahlung
und Kassation dieser Pfandbriefe nach §9. 8. ff. a. a. O. auf Antrag des Besitzers
ein gleicher Betrag neuer Pfandbriefe mit höherem Zinsfuße ausgefertigt werden,
sobald für die t Zinsverbindlichkeit den # 1 — 3. II. dieses Regulativs
gemäß mit dem so zu beleihenden Gute Hypothek bestellt ist.
F. 20.
Die §##. 1 —4. II. der Verordnung vom 28. Februar 1859. zur Aus=
leichung der Kursdifferenz angeordneten baaren Zuschußdarlehne dürfen bei
Beleihungen über die erste Werthshälfte hinaus nicht gewährt werden. Sie
müssen vielmehr — insoweit sie früher bewilligt sind — ehe die Beleihung nach
diesem Regulatio erfolgen kann, vorher vollständig abgezahlt werden.
g. 21.
Beleihungen bis zur ersten Werthshälfte können auf Antrag des Besitzers
bis auf Weiteres auch mittelst Ausfertigung der dlteren dreieinhalb= und vier-
wrozemtigen Pandbriefe nach den darüber geltenden Beslimmungen gewährt
werden.
III.
K. 22.
Soll Behufs der Amortisation nach §MG. 11. ff. oder mit Rücksicht auf
einen, den Nennwerth hersteigenden. Kurs der Pandbriefe bei einer Subhastation,
bei Gelegenheit von Rentenablösungen, oder auch auf Antrag des Pfandbriefs-
Jahrgang 1866. (Nr. 6359.) 48 Dar-