K. 6.
« Die Landschaft ist, falls der Schuldner — ohne besondere Ungluͤcksfaͤlle
nachweisen zu koͤnnen — laͤnger als ein halbes Jahr mit der Zaßlung der
Tilgungsbeiträge im Rückstande bleibt, zur Kündigung des Pandbriefs-Darlehns
berechtigt (F. 15.). «
H.7.
DiefükdieLanbfchafkeingetragenenDarlehnsfordetungen(HH.3—5.)
sind ausschließlich den Inhabern neuer Pfandbriefe zu ihrer Sicherheit angewiesen
und koͤnnen von anderen Gläubigern des Instituts auf keine Weise in
Anspruch genommen werden. Das Kredit-Institut darf über sie nur Behufs
der Einlösung von neuen Pfandbriefen, außerdem aber nur insoweit, als vorher
ein entsprechender Theil von Pfandbriefen aus dem Umlauf zurückgezogen
und kassirk, oder nach geschehenem Aufgebot hinsichtlich des Pfandbriefsrechts
präkludirt worden ist, disponiren.
g. 8.
Die Inhaber der neuen Pfandbriefe sind berechtigt, vom Kredit-Institut
a) die Zahlung der verschriebenen Zinsen in den festgesetzten Fälligkeitsterminen
gegen Beibringung der Kupons,
b) die Zahlung des Kapitals in dem Falle zu fordern, daß ihr Pandbrief
zur baaren Einlösung öffentlich aufgerufen wird.
Zur Kündigung des Kapitals sind sie nicht berechtigt.
K. 9.
Für jene Zahlungen, sowie überhaupt für die Sicherheit des verschriebenen
Kapitals nebst Zinsen haften:
1) das Kredit-Institut als Aussteller der Pandbriefe mit seinem ganzen
Vermögen, zunächst mit den Hppothekenforderungen an seine eigenen
Darlehnsschuldner G. 6.),
2) die sämmtlichen Güter und ländlichen Grundstücke des Oslpreußischen
Landschaftsbezirks (Generalgarantie),
überall mit Vorbehalt der Vorrechte der Inhaber der nach dem Landschafts-Reglement
oder den zusätzlichen Bestimmungen vom 28. Februar 1859. ausgefertigten
Pfandbriefe.
. 10.
Die nach . 4. und 5. zu entrichtenden Tilgungsbeiträge sind für jedes
Gut auf einem besonderen Amortisations-Konto, unverkürzt durch Verwaltungskosten,
als auf die Pfandbriefsschuld abgezahlt, gur zu schreiben.
(Nr. 6359.) . 11.