Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

K.  6.
«  Die  Landschaft  ist,  falls  der  Schuldner  —  ohne  besondere  Ungluͤcksfaͤlle
nachweisen  zu  koͤnnen  —  laͤnger  als  ein  halbes  Jahr  mit  der  Zaßlung  der
Tilgungsbeiträge  im  Rückstande  bleibt,  zur  Kündigung  des  Pandbriefs-Darlehns
  berechtigt  (F.  15.).  «

H.7.

DiefükdieLanbfchafkeingetragenenDarlehnsfordetungen(HH.3—5.)
sind  ausschließlich  den  Inhabern  neuer  Pfandbriefe  zu  ihrer  Sicherheit  angewiesen
  und  koͤnnen  von  anderen  Gläubigern  des  Instituts  auf  keine  Weise  in
Anspruch  genommen  werden.  Das  Kredit-Institut  darf  über  sie  nur  Behufs
der  Einlösung  von  neuen  Pfandbriefen,  außerdem  aber  nur  insoweit,  als  vorher
  ein  entsprechender  Theil  von  Pfandbriefen  aus  dem  Umlauf  zurückgezogen
und  kassirk,  oder  nach  geschehenem  Aufgebot  hinsichtlich  des  Pfandbriefsrechts
präkludirt  worden  ist,  disponiren.

g.  8.
Die  Inhaber  der  neuen  Pfandbriefe  sind  berechtigt,  vom  Kredit-Institut
a)  die  Zahlung  der  verschriebenen  Zinsen  in  den  festgesetzten  Fälligkeitsterminen
  gegen  Beibringung  der  Kupons,
b)  die  Zahlung  des  Kapitals  in  dem  Falle  zu  fordern,  daß  ihr  Pandbrief
  zur  baaren  Einlösung  öffentlich  aufgerufen  wird.
Zur  Kündigung  des  Kapitals  sind  sie  nicht  berechtigt.

K.  9.

Für  jene  Zahlungen,  sowie  überhaupt  für  die  Sicherheit  des  verschriebenen
  Kapitals  nebst  Zinsen  haften:

1)  das  Kredit-Institut  als  Aussteller  der  Pandbriefe  mit  seinem  ganzen
Vermögen,  zunächst  mit  den  Hppothekenforderungen  an  seine  eigenen
Darlehnsschuldner  G.  6.),

2)  die  sämmtlichen  Güter  und  ländlichen  Grundstücke  des  Oslpreußischen
Landschaftsbezirks  (Generalgarantie),

überall  mit  Vorbehalt  der  Vorrechte  der  Inhaber  der  nach  dem  Landschafts-Reglement
  oder  den  zusätzlichen  Bestimmungen  vom  28.  Februar  1859.  ausgefertigten
  Pfandbriefe.
.  10.
Die  nach  .  4.  und  5.  zu  entrichtenden  Tilgungsbeiträge  sind  für  jedes
Gut  auf  einem  besonderen  Amortisations-Konto,  unverkürzt  durch  Verwaltungskosten,
  als  auf  die  Pfandbriefsschuld  abgezahlt,  gur  zu  schreiben.
(Nr.  6359.)  .  11.