Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6364.) Allerhöchster Erlatz vom 2. Juni 1866., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte an den Kreis epck für den Bau und die Unterhaltung einer 
Chaussee von Neuendorf, an der in der Ausführung begriffenen Staatsstraße 
von Luck nach der Landesgrenze bei Prostken, bis zur Johannisburger 
Kreisgrenze in der Richtung auf Drygallen. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chaussee 
im Kreise Lyck, Regierungsbezirk Gumbinnen, von Neuendorf, an der in der 
Ausführung begriffenen Staatsstraße von Lyck nach der Landesgrenze bei Prostken, 
bis zur Johannisburger Kreisgrenze in der Richtung auf Drygallen genehmigt 
habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Lyck das Expropriationsrecht für die zu 
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Scaats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu- 
gleich will Jch dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chauslee- 
mäßigen Unterhaltung der Straße das Nech zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Besiimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestummungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an- 
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 2. Juni 1866. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzen plitz. 
An den Finanzminister und den Minisier für Handel, 
Gewerbe und böffentliche Arbeiten. 
(Nr. 6364—6365.) (Nr. 63065.)
	        
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