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das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Rechr vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu versiärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummemn und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor
dem Zahlungskermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Marien-
werder, dem Kreisblatte des Stuhmer Kreises, in der Danziger Zeitung und
dem Preußischen Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von
heute 64 gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Stuhm, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Falligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehdrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu-
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Schlusse des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen
Zinsen, verja4hren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Theil I. Titel 51. 9#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Marienburg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjéhrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an-
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Stuhm gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
(r. 6366.) 54* Zur