Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Rechr vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu versiärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummemn und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor 
dem Zahlungskermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Marien- 
werder, dem Kreisblatte des Stuhmer Kreises, in der Danziger Zeitung und 
dem Preußischen Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von 
heute 64 gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Stuhm, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Falligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehdrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzu- 
liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Schlusse des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen, verja4hren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. 9#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Marienburg. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjéhrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Stuhm gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
(r. 6366.) 54* Zur
	        
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