Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 443 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Nr. 37.— 
  
(Nr. 6383.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Pr. Friedlander Kreises im Betrage von 30,000 Thalern. Vom 13. Juni 
1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Friedländer Kreises auf dem 
Kreistage vom 28. März 1866. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten, außer den durch die Privilegien vom 
7. Oktober 1864. (Gesetz-Samml. pro 1864. S. 657. ff.) und vom 8. Mai 
1865. (Gesetz-Samml. pro 1865. S. 634. ff.) genehmigten Anleihen von resp. 
120,000 Thalern und 30,000 Thalern, annoch erforderlichen Geldmirtel im Wege 
einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons 
versehene, Seitens der Glaubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 30,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in 
Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 30,000 Thalern, in Buchstaben: dreißig Tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 
15,000 Thaler à 1000 Thaler, 
00 à 500 - 
U aà 
4000 #: à 100 - 
1000 : à 50 O 
— 30,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent chrüch zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten Schuld- 
verschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Jaohrgang 1866. (Nr. 6383.) 61 Das 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1666.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.