Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Zuschüsse nach Verhältniß der beiderseits aufgewendeten Summen er- 
stattet werden; 
b) sodann wird den Aktien Litt. B. Ein Prozent (das fünfte) gewährt; 
IP) wird der weitere Ueberschuß über fünf Prozent zu einem Drittheile dem 
Staate, zu einem Drittheile den Stammaktien des alten Unternehmens 
und zu einem Drittheile den Aktien Litt. B. zufließen. 
F. 12. 
Sollte fünf Betriebs-Kalenderjahre hintereinander ein Zuschuß über zwei 
Prozent, oder nach Verlauf der fünf ersten vollen Betriebs-Kalenderjahre in 
Einem Jahre der gesammte Zuschuß von 32 Prozent zur Verzinsung des An- 
lazekapitals der Zweigbahn Call-Trier aus der Staatskasse geleistet werden 
müssen, so ist der Staat berechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der Zweig- 
bahn zu übernehmen. Im Falle der Geltendmachung dieser Befugniß ist der 
Staat keinerlei Beschränkungen von Seiten der Gesellschaft unterworfen. Der 
Betrieb wird in diesem Falle von dem Berriebe des Rheinischen Eisenbahn- 
Unternehmens gänzlich getrennt. Der Staat wird für den Betrieb der Zweig- 
bahn eine ganz selbstständige getrennte Rechnung führen und ist verpflichter, 
vollständige Rechnung zu legen und den aufkommenden Reinertrag resp. die 
Zuschüsse, welche nach K. 10. von ihm zu leisten sind, nach eben den Bestim- 
mungen, welche für die Administration der Gesellschaft gelten, den Aktionairen 
Litt. B. zukommen zu lassen. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft soll die Rückgewähr der Verwaltung 
und des Betriebes zu fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander 
ein Zinszuschuß aus der Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Die 
Rheinische Eisenbahngesellschaft hat auch während der Staaks-Administration 
der Bahn zu dem etwa erforderlichen Zinsenzuschuß nach Maaßgabe des F. 10. 
ze keaminbiren jedoch in keinem Falle einen Zuschuß zu den Betriebskosten zu 
leisten. 
F. 13. 
Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions= und Bestätigungs- 
Urkunde vom 21. August 1837., sowie die damit Allerhöchsi beslätigten Sta- 
tuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, sammt den spateren landesherrlich 
genehmigten Abänderungen und Nachtragen dieser Statuten, namemllich alle 
biernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838. dem Staate zustehenden 
Rechte und Befugnisse finden auf das Unternehmen der Call-Trierer Zweigbahn 
Anwendung. Auch sind, insoweit nicht durch diesen Vertrag, beziehungsweise 
durch einen landesherrlich genehmigten Statutennachtrag ein Anderes fesigesetzt 
wird, die Beslimmungen der Gesellschaftsstatuten für die Berwaltung des neuen 
Unternehmens maaßgebend. Insbesondere werden auch die Bau= und Betriebs- 
Rechnungen der Zweigbahn Call-Trier von dem Administrationsrathe der Rhei- 
nischen
	        
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