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das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit
Vorbehalt der Zustimmung der Herzoglich Sachsischen Staatsregierung und
der Herzoglich Süächsischen Landesvertretung.
S. 8.
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von den
gesammten Jahreseinnahmen derselben:
a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Trans-
porkkosten einschließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (F. 11.),
b) der zum Reserve= und Erneuerungsfonds fließende Betrag nach einem
von den Gesellschaftsvorständen aufzustellenden, der Genehmigung der
beiden betheiligten Staatsregierungen unterliegenden Regulative abge-
zogen werden.
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-
gesellschaft ist die neue Bahn selbstverständlich nicht verhaftet.
C. 9.
1) An dem Reinertrage der neuen Bahn nehmen die Städte Mühlhausen
und Langensalza mit dem von ihnen nach F. 5. aufzubringenden Kapi-
talbetrage von 500,000 Thalern siets nur nach Verhältniß dieser Summe
zu dem gesammten Anlagekapital Theil.
2) Sollte der Reinertrag nicht dazu hinreichen, um das gesammte Anlage-
kapital mit vier Thalern vom Hundert jährlich zu verzinsen, so sind
die Staatsregierungen verpflichtet, für dasselbe — die zu 1. gedachten
500,000 Thaler ausgenommen — bis zur Höhe von 4,661,000 Thaler
und die Herzoglich Söchuische Staatsregierung außerdem für den etwa
erforderlichen Mehrbedarf nach Maaßgabe des F. 7. Alinea 2. den er-
forderlichen Zuschuß bis auf Höhe von vier Prozent zu gewähren.
Dieselben garantiren demnach, und zwar jede für ihren Antheil CG. 5.),
für das Baukapital in solcher Höhe unbedingt einen Zinsengenuß von
vier Thalern jährlich vom Hundert und stellen die zu dieser Zinszahlung
erforderlichen Gelder zu dem Flligkeictstermine der Direktion der Thü-
ringischen Eisenbahngesellschaft auf deren Antrag bei der Königlichen
Regierungshauprkasse zu Erfurt zur Dispos#i#tion. Die Thüringische
Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich dagegen, wenn die Staatsregierungen
überhaupt zur Verzinsung des Baukapitals der neuen Bahn einen
Zinszuschuß zu zahlen haben sollten, von diesem Zuschusse den achten
Theil den Staaten aus dem Reinertrage der Thüringischen Eisenbahn
zu erstatten.
3) Uebersteigt dagegen der Reinertrag vier Prozent des gesammten Anlage-
kapitals, so wird der überschießende Betrag, soweit er nicht nach der
(Xr. 6391.) Be-