Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit 
Vorbehalt der Zustimmung der Herzoglich Sachsischen Staatsregierung und 
der Herzoglich Süächsischen Landesvertretung. 
S. 8. 
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von den 
gesammten Jahreseinnahmen derselben: 
a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Trans- 
porkkosten einschließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (F. 11.), 
b) der zum Reserve= und Erneuerungsfonds fließende Betrag nach einem 
von den Gesellschaftsvorständen aufzustellenden, der Genehmigung der 
beiden betheiligten Staatsregierungen unterliegenden Regulative abge- 
zogen werden. 
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn- 
gesellschaft ist die neue Bahn selbstverständlich nicht verhaftet. 
C. 9. 
1) An dem Reinertrage der neuen Bahn nehmen die Städte Mühlhausen 
und Langensalza mit dem von ihnen nach F. 5. aufzubringenden Kapi- 
talbetrage von 500,000 Thalern siets nur nach Verhältniß dieser Summe 
zu dem gesammten Anlagekapital Theil. 
2) Sollte der Reinertrag nicht dazu hinreichen, um das gesammte Anlage- 
kapital mit vier Thalern vom Hundert jährlich zu verzinsen, so sind 
die Staatsregierungen verpflichtet, für dasselbe — die zu 1. gedachten 
500,000 Thaler ausgenommen — bis zur Höhe von 4,661,000 Thaler 
und die Herzoglich Söchuische Staatsregierung außerdem für den etwa 
erforderlichen Mehrbedarf nach Maaßgabe des F. 7. Alinea 2. den er- 
forderlichen Zuschuß bis auf Höhe von vier Prozent zu gewähren. 
Dieselben garantiren demnach, und zwar jede für ihren Antheil CG. 5.), 
für das Baukapital in solcher Höhe unbedingt einen Zinsengenuß von 
vier Thalern jährlich vom Hundert und stellen die zu dieser Zinszahlung 
erforderlichen Gelder zu dem Flligkeictstermine der Direktion der Thü- 
ringischen Eisenbahngesellschaft auf deren Antrag bei der Königlichen 
Regierungshauprkasse zu Erfurt zur Dispos#i#tion. Die Thüringische 
Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich dagegen, wenn die Staatsregierungen 
überhaupt zur Verzinsung des Baukapitals der neuen Bahn einen 
Zinszuschuß zu zahlen haben sollten, von diesem Zuschusse den achten 
Theil den Staaten aus dem Reinertrage der Thüringischen Eisenbahn 
zu erstatten. 
3) Uebersteigt dagegen der Reinertrag vier Prozent des gesammten Anlage- 
kapitals, so wird der überschießende Betrag, soweit er nicht nach der 
(Xr. 6391.) Be-
	        
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