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(Jr. 6393.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Krcis-Obligationen
des Grottkauer Kreises im Betrage von 30,000 Thalern. Vom 11. Juli
1866.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Grottkauer Kreises auf dem Kreistage
vom 20. November 1865. beschlossen worden, die zur Förderung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten fernerhin erforderlichen Geldmittel im Wege einer
weiteren Anleihe neben der durch das Allerhöchste Prioilegium vom 16. März
1863. (Gesetz-Samml. S. 158.) genehmigten zu beschaffen, wollen Wir auf
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
lautende, mir Zinskupons versehene, Seitens der Gldubiger unkündbare Obligationen
zu dem angenommenen Betrage von 30,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da
sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu
erinnern gefunden hat, in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
zur Ausstellung einer zweiten Serie von Obligationen zum Betrage von 30,000 Tha-
lern, in Buchstaben: dreißig tausend Thalern, welche in folgenden Apoinks:
10,000 Thaler à 500 Thaler,
10,000 à 100 -
5,000 = à 50 -
5,000 : à4 25 -
m 30,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit
fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jaͤhrlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jaͤhrlich Einem Pro-
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Betraͤge zu tilgen
sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit
der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach-
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Haupt-Quartier Zwittau, den 11. Juli 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 63293) Pro-