Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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8) Die General-Ordenskommission hat die namentlichen Verzeichnisse der 
Inhaber des Erinnerungskreuzes, welche Wir ihr zufertigen lassen 
werden, zu asserviren. 
9) Die besonderen Beslimmungen über die Ausfährung dieses Statutes 
behalten Wir uns vor. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. September 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. o. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6408.) Statut des Wilhelmsthaler Deichverbandes. Vom 27. August 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Oder- 
insel bei Oppeln, auf dem rechten Ufer des Haupt-Oderstroms zwischen diesem 
und dem Mühlgraben, Behufs der gemeinsamen Herstellung und Unterbaltung 
von Deichen gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande 
zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten 
erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deich- 
wesen vom 28. Januar 1848. (V. 11. und 15., Gesetz-Samml. vom Jahre 1848. 
S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Wilhelmsthaler Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
S. 1. 
Umfang und In der oben bezeichneten Niederung des rechten Oderufers werden die 
—— Eigemhümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundslücke, welche 
oohne Verwallung bei den bisher bekanmen höchsten Wasserständen der Ueber- 
schwem-
	        
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