Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten 
des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. SG. 120. sedu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Marggrabowa. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldoerschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weilere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjdhrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Oletzkoer 
Kreis-Kommunalkasse zu Marggrabowa, gegen Ablieferung des der dlteren 
Zinskupons-Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation 
Widerspruch dagegen eingelegt hat. Beim Verluste des Talons erfolgt die 
Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldver- 
schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Marggrabowa, denn 18. 
Die kreisständische Kommission für die Chausseebauten im 
Oletzkoer Kreise. 
Jahrgang 1866. (Nr. 6248.) *5 Pro-
	        
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