Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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abgaben von Tabak, Branntwein und Bier nach dem Verhaͤltnisse der Be- 
voͤlkerung stattfinden. 
Zu diesem Ende wird der Stand der Bevölkerung des Amtes Volken- 
rode von drei zu drei Jahren, nach den dieserhalb im Jollvereine im Allge- 
meinen jeweilig zur Anwendung kommenden Beslimmungen, festgestellt und der 
Königlich Preußischen Regierung mitgetheilt. 
Die Antheile an den vorbezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben, an 
welchen die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung wegen des Amtes 
Volkenrode nach dem Maaßslabe der Bevölkerung des letzteren Theil nimmt, 
besiehen in demjenigen Betrage der gemeinschaftlichen Einnahme, welcher bei 
der Abrechnung unter den jedesmal betheiligten Zollvereinsstaaten nach Abzug 
der Restitutionen, Bonifikationen und der, den jeweilig bestehenden Abreden 
gemäß, die betreffende Gemeinschaft angehenden Kosien und gemeinsamen Aus- 
gaben von dem Bruttoertrage, nach den über die Vertheilung jeweilig bestehen- 
den Abreden Preußen zufllt. 
Bis dahin, wo eine schließliche Abrechnung für die einzelnen Jahre ein- 
treten kann, sollen auf Grund der provisorischen Abrechnung, welche zwischen 
den betheiligten Gliedern des Zollvereins und in Folge dessen zwischen Preußen 
und Volkenrode wegen der Erträge der Nölle, der Branntweinsteuer und der 
Uebergangsabgaben von Tabak, Bier und Branntwein vierteljährlich, wegen 
der Rübenzuckersteuer aber zweimal im Jahre für die Zeiträume vom 1. Sep- 
tember bis letzten Dezember und vom 1. Januar bis letzten August stattsindet, 
in abgerundeten Summen diejenigen Beträge zur Verfügung gestellt werden, 
deren Herauszahlung nach dem Ergebniß der Berechnung dem einen oder dem 
anderen Theile obliegt. 
Die Herauszahlungen an Rübenzuckersteuer, welche auf Grund der Ab- 
rechnungen für die vier Monate vom 1. September bis letzten Dezember zu 
leisten er, werden am 1. September des folgenden Jahres füllig. 
Von jeder nach dem Ergebnisse der Abrechnung zu bewirkenden Heraus- 
zahlung werden, und zwar: 
bei der Steuer von der Branntweinfabrikation und bei der Uebergangs-= 
abgabe von Branntwein fünf Prozent, 
bei den Uebergangsabgaben von Tabak und Bier drei Prozent 
an Exhebungskosten zurückbehalten. 
Artikel 20. 
Von ausländischen Waaren, welche mit Attesten der Herzoglichen Schloß= 
hauptmannschaft für die Hofhaltung Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen- 
Coburg-Gotha eingehen, werden die Gefälle, soweit es durch die gedachten 
Atteste verlangt wird, nicht beim Eingange erhoben, sondern bloß notirt und 
bei der nächsten Quartalerhebung des Antheils Seiner Hoheit an den Gesammt- 
einkünften statt baaren Geldes in Zahlung angerechnet werden. A 
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