Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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G. 14. 
Von dem Gesammt-Taxrwerthe des abzuschaͤtzenden Gutes kommen 
schlieslich noch mit dem zwanzigfachen Betrage in Abzug: die nach dem 
Durchschnitte der letzten sechs Jahre zu berechnenden Jahreswerthe 
1) der Ortskommunallasten, 
2) der Kirchen-, Pfarr= und Schulabgaben, 
3) der auf speziellen Rechtstiteln beruhenden Lasten, sofern dieselben ding- 
lich sind. 
Naturalien werden hierbei nach summarisch gutachtlicher Ermittelung zu 
Gelde gerechnet. 
Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und Staatsabgaben und Lasten kommen 
nicht in Betracht. 
Abschnitt II. 
Subhastationstaren. 
K. 15. 
Die Aufnahme der Subhastatienstaxen erfolgt nach den im I. Abschnitt 
dieser Taxordnung ertheilten Vorschriften, aber mit nachstehenden Maaßgaben. 
S. 16. 
Bestandener Forstboden, welcher in keine der §F. 10. aufgeslellten Acker- 
eder Wiesenklassen eingeschätzt werden kann, und entweder Sumpf oder loser, 
noch hinter der Klasse des sechsjaährigen Roggenlandes zurückbleibender Sand 
ist, wird ohne den Holzbestand mit einem Kapitalwerthe von drei Thalern pro 
Morgen veranschlagt und nach F. 10. mit der Hälfte dieses Satzes zur Taxe 
gebracht. 6 
Die vorhandenen Holzbestände der bei dem Targute befindlichen Forsten 
werden nach dem Geldwerthe berechnet, welchen sie am Orte und in der 
Gegend des ersteren für den Fall haben würden, wenn solche gegenwärtig zum 
Abtriebe und ohne Unterschied der Holzarten und Altersklassen als Nutzholz, 
incl. Stangen-, Kloben-, Knüppel-, Stockholz und Reisig zur Versilberung 
gelangen sollten. 
Von dem solchergestalt berechneten Geldwerthe werden die Kosten des 
Holzeinschlages einschließlich des Stockrodens und der etwanigen Rückerlöhne, 
so wie die durch summarisches Gutachten zu ermittelnden Werthe etwaniger, 
die Forsten belastender Holzservitute und Holzabgaben abgezogen und vom Reste 
wird die Hälfte zur Taxe gebracht. 
(Tr. 649.) 96 . 17.
	        
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