Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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an die Düren-Euskirchener und die Euskirchen-Call-Trierer Eisenbahn und in 
Brühl oder Sechtem an die Bonn-Cölner Eisenbahn, beschlossen und sich zur 
gleichzeitigen Fertigstellung dieser Zweigbahn mit der Eisenbahn von Call resp. 
Sötenich nach Trier durch den am 10. April 1866. abgeschlossenen Vertrag 
verpflichtet hat, wollen Wir, in Anerkennung der Nützlichkeit dieses Unternehmens 
für die Landesinteressen, zum Bau und Veniet dieser Zweigbahn der Rheini- 
schen Eisenbahngesellschaft Unsere landesherrliche Genehmigung mit der Maaß- 
gabe ertheilen, daß die rücksichtlich der zu erbauenden Bahn in dem Vertrage 
vom 10. April 1866. getroffenen Vereinbarungen maaßgebend sind und daß 
die Entschließung der Rheinkscchen Eisenbahngesellschaft darüber, ob der Anschluß 
an die Bonn-Cölner Eisenbahn entweder in Brühl oder in Sechtem erfolgen 
soll, der vorgängigen Zustimmung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten bedarf. 
Wir verordnen, daß auf den vorgedachten Bahnbau die in dem Gesetze 
über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen Vor- 
schriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation, ingleichen das Gesetz 
über die von den Eisenbahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30. Mai 1853. 
Anwendung finden sollen. 
Die Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft sammt dem dazu 
unter dem 5. März 1856. von Uns genehmigten Nachtrage, und insbesondere 
die 9§#. 11. bis 17. dieses Nachtrages sollen für die Zweigbahn in gleichem 
Mae wie für das Hauptunternehmen und für die Erweiterungen desselben 
elten. 
Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Zweigbahn sollen auf die 
im F. 6. des allegirten Statutnachtrages vorgesehene Berechnung eines Rein- 
ertrages von 54 Prozent keinen Einfluß üben, sondern es soll über die Betriebs- 
resulkate der zu erbauenden Zweigbahn mit Rücksicht auf F. 6. des Statut- 
Nachtrages vom 5. März 1856. so lange, als die mittelst Unserer Order vom 
2. Juni 1860. bewilligte Zinsgarantie des Staates für das zum Bau der 
Brücke zwischen Coblenz und Ehrenbreitstein erforderliche Anlagekapital fort= 
dauert, getrennte Rechnung geführt werden. 
Die hegenwaͤrtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. November 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
  
(Nr. 6409.)
	        
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