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(Nr. 6480.) Allerhoͤchster Erlaß vom 27. November 1866., betreffend die Regelung der
Militair-Rechtspflege 2c. in den neuerworbenen Landestheilen.
bestimme zur Beseitigung vorgekommener Zweifel: das Strafgesetzbuch
für das Preußische Heer vom 3. April 1845., das Gesetz, die Abänderungen
mehrerer Bestimmungen in den Militair-Strafgesetzen betreffend, vom 15. April
nebst der zu dem letzteren erlassenen Ausführungsverordnung vom 18. Mai 1852.,
die beiden Verordnungen über die Ehrengerichte im Preußischen Heere und über
die Bestrafung der Offiziere wegen Zweikampfs vom 20. Juli 1843., die Ver-
ordnung über die Disziplinarbestrafung in der Armee vom 21. Oktober 184 1.,
sowie die durch Order vom 10. April 1849. gegebenen Bestimmungen über die
Disziplinarbestrafung in der Kriegsmarine und die zur Erläuterung und
Ergänzung dieser Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen später ergangenen
Verordnungen und Bestimmungen haben in den, in Folge des nunmehr beende-
ten Krieges mit Meinen Staaten verbundenen, vormals fremdberrlichen Landes-
theilen und Gebieten — unter Aufhebung der bisher für Militairpersonen in
diesen Landestheilen und Gebieten in Kraft gewesenen Straf= und Disziplinar=
gesetze, Verordnungen und Bestimmungen — ausschließlich gesetzliche Kraft und
Geltung. Zugleich verordne Ich, daß diejenigen Personen in den gedachten
Landestheilen und Gebieten, welche in irgend einer Art #m Militairverbande
stehen, ohne zum aktiven Dienst herangezogen zu sein, als zu den Personen des
Beurlaubtenstandes gehörig betrachtet und behandelt werden sollen.
Ich beauftrage das Kriegs= und Marineministerium, diese Meine Willens-
meinung der Armee und der Kriegsmarine bekannt zu machen und in den be-
serseenden Landestheilen zu Jedermanns Kenntniß und Nachachtung proklamiren
zu lassen.
Berlin, den 27. November 1866.
Wilhelm.
v. Roon.
An das Kriegs= und Marineministerium.
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