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gezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als
zinsfreies Depositum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten
Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission
kontrasignirte Anweisung des Oberbürgermeisters zu bestimmungsmäßiger
Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden.
Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen
längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Ge-
meindekasse durch diese auszuzahlen.
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten
Obligationen sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu
erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden
die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht
binnen dreißig Jahren nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vor-
gezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter 15. gemäß, als verloren
oder vernichtet zum Behufe der Erkheilung neuer Obligationen binnen
dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen
als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträdge
der stadrischen Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen
anheimfallen.
13) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Elber-
feld mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften,
und kann die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen
nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Zahlung derselben von den
Gläubigern gerichtlich verfolgt werden.
14) Die unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
erfolgen durch die Elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amts-
blätter oder öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Dusseldorf,
Arnsberg und Cöln.
15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819.
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter
Staatspapiere W. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen
Anwendung:
a) die im §F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden-
lilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die-
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der ange-
führten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die
Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere
Regierung zu Dösseldorf statt;
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte
zu Elberfeld;
(Nr. 6255.) c) die