Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Ueber die Verloosung wird ein von dem Buͤrgermeister und den uͤbrigen 
Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission zu unterzeichnendes Protokoll 
aufgenommen. 
g. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den hierzu 
bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die staͤdtische Gemeindekasse 
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit dem 
zur Auszahlung bestimmten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obli- 
ationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zah- 
ungstermine fälligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der 
Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung 
dieser Kupons verwendet. 
K. 10. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
ationen sind in den nach der Bestimmung unter §F. 7. jährlich zu erlassenden 
Bekammtmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligatio- 
nen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht binnen dreißig 
Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der 
Bestimmung unter F. 12. gemäß, als verloren oder raichte zum Behuf der 
Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach 
deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür 
deponirten Kapitalbeträge der Gemeindekasse anheimfallen. 
g. 11. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
Mülheim am Rhein mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen. 
Einkünften und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht 
zur rechten Zeit gezahlt werden, die Zahlung von den Glaubigern gerichtlich 
verfolgt werden. 
F. 12. 
Die in den 99. 4. 7. 8. und 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen durch die zu Mülheim am Rhein erscheinenden Lokalblätter, die Köl- 
nische und die Elberfelder Zeitung und das Amtsblatt oder den öffentlichen 
Anzeiger Unserer Regierung zu Cöln. Geht eines dieser Blätter ein, so be- 
stimmt die Stadroerokdnereg, V.sammlung an dessen Stelle ein neues Blatt. 
S. 13. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf- 
gebotes und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere . 1. 
bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
(Nr. 6490.) a) die
	        
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