Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Arhylalkohol,  in  Methylalkohol,  in  Essigäther,  in  Amylazetat,
  in  Azeton,  in  Nitrobenzol  oder  in  Gemengen
dieser  Flüssigkeiten  (zum  Beispiel  Zaponlacke),  höchstens  einprozentige
  Lösungen  von  Nitroglyzerin  in  Alkohol.

4.  Lösungen  von  Nitrozellulose  in  Essigsäure.

5.  Holzgeist,  roh  und  rektifiziert,  Azeton,  Azetaldehyd
(auch  in  alkoholischer  Lösung).

6.  Das  allgemeine  Denaturierungsmittel  für  Spiritus
(mit  Pyridin  versetzter  Holzgeist).

7.  Gemische  von  Holzgeist  und  Benzol  (mit  oder  ohne  Erdwachs,
  zum  Beispiel  Pansol).

8.  Schweselkohlenstoff.

9.  Fette  Olc,  Firnisse,  mit  Firnis  versetzte  Farben,  Terpentinöl
  (Kienöl)  und  andere  ätherische  Ole,  absoluter  Alkohol,
  Weingeist  (Spiritus),  sowie  daraus  bereitete  Flüssigkeiten
(Spirituslacke,  Sikkative,  flüssige  Seifen  und  dergleichen)  in
Mengen  über  40  kg.

Beförderungsvorschriften.
A.

Verpackung.

(1)  Zur  Verpackung  sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Gefäße
aus  Glas,  Ton  (Steinzeug  oder  dergleichen)  oder  Metall  zu  verwenden.
Lösungen  von  Nitrozellulose  in  Essigsäure  dürfen  nicht  in
Metallgefäßen  versandt  werden.

Für  die  Flüssigkeiten  der  Ziffern  1a)  und  b),  2,  4,  5,  6,
7  und  9  sind  auch  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer)
zulässig.

(2)  Gefäße  aus  Glas  oder  Ton  mit  den  Flüssigkeiten  der
Ziffern  1  bis  9  sowie  Blechgefäße  mit  Flüssigkeiten  der  Ziffern  3
und  8  sind  einzeln  oder  zu  mehreren  unter  Verwendung  geeigneter
Verpackungsstoffe  in  starke  Übergefäße  (Weiden=  oder  Metallkörbe,
Kübel  oder  Kisten)  fest  einzusetzen;  Übergefäße  (ausgenommen  Kisten)
müssen  mit  guten  Handhaben  versehen  sein.  Offene  Übergefäße  müssen
eine  Schutzdecke  haben,  die,  wenn  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder
ähnlichen  leicht  brennbaren  Stoffen  besteht,  mit  Lehm=  oder  Kalkmilch
oder  dergleichen  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  ist.

(3)  Blech=  oder  andere  Metallgefäße  dürfen  mit  Flüssigkeiten
der  Ziffern  3  und  8  nur  bis  zu  9/10  (bei  155)  gefüllt  werden.

(4)  Jedes  Versandstück  mit  Flüssigkeiten  der  Ziffern  1b)
und  c),  3,  4  und  8  muß  auf  rotem  Grunde  die  deutliche,  gedruckte
Aufschrift:  „Feuergefährlich.“  tragen.  Körbe  und  Kübel  mit  Glasballons
  müssen  ferner  mit  der  deutlichen  Aufschrift:  „Vorsichtig  tragen."“
versehen  sein.  Sie  dürfen  nicht  auf  Karren  gefahren,  auch  nicht  auf
der  Schulter  oder  dem  Rücken  getragen  werden.

B.

Sonstige  Vorschriften.

(1)  Die  Flüssigkeiten  der  Ziffer  9  in  Mengen  bis  zu
40  kg  werden  ohne  Beschränkung  befördert.

(2)  Mit  anderen  Gegenständen  dürfen  bei  Beachtung  der  im
Abschnitt  A  gegebenen  Vorschriften  über  die  Behälter  in  starke,  dichte,
sicher  verschlossene  Holzbehälter  zusammengepackt  werden: