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Arhylalkohol, in Methylalkohol, in Essigäther, in Amylazetat,
in Azeton, in Nitrobenzol oder in Gemengen
dieser Flüssigkeiten (zum Beispiel Zaponlacke), höchstens einprozentige
Lösungen von Nitroglyzerin in Alkohol.
4. Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure.
5. Holzgeist, roh und rektifiziert, Azeton, Azetaldehyd
(auch in alkoholischer Lösung).
6. Das allgemeine Denaturierungsmittel für Spiritus
(mit Pyridin versetzter Holzgeist).
7. Gemische von Holzgeist und Benzol (mit oder ohne Erdwachs,
zum Beispiel Pansol).
8. Schweselkohlenstoff.
9. Fette Olc, Firnisse, mit Firnis versetzte Farben, Terpentinöl
(Kienöl) und andere ätherische Ole, absoluter Alkohol,
Weingeist (Spiritus), sowie daraus bereitete Flüssigkeiten
(Spirituslacke, Sikkative, flüssige Seifen und dergleichen) in
Mengen über 40 kg.
Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße
aus Glas, Ton (Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verwenden.
Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure dürfen nicht in
Metallgefäßen versandt werden.
Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1a) und b), 2, 4, 5, 6,
7 und 9 sind auch starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer)
zulässig.
(2) Gefäße aus Glas oder Ton mit den Flüssigkeiten der
Ziffern 1 bis 9 sowie Blechgefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 3
und 8 sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter
Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden= oder Metallkörbe,
Kübel oder Kisten) fest einzusetzen; Übergefäße (ausgenommen Kisten)
müssen mit guten Handhaben versehen sein. Offene Übergefäße müssen
eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder
ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch
oder dergleichen unter Zusatz von Wasserglas getränkt ist.
(3) Blech= oder andere Metallgefäße dürfen mit Flüssigkeiten
der Ziffern 3 und 8 nur bis zu 9/10 (bei 155) gefüllt werden.
(4) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1b)
und c), 3, 4 und 8 muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte
Aufschrift: „Feuergefährlich.“ tragen. Körbe und Kübel mit Glasballons
müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift: „Vorsichtig tragen."“
versehen sein. Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf
der Schulter oder dem Rücken getragen werden.
B.
Sonstige Vorschriften.
(1) Die Flüssigkeiten der Ziffer 9 in Mengen bis zu
40 kg werden ohne Beschränkung befördert.
(2) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im
Abschnitt A gegebenen Vorschriften über die Behälter in starke, dichte,
sicher verschlossene Holzbehälter zusammengepackt werden: