Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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baupt  möglichst  zu  verhindern,  auch  Sich  gegenseitig  zur  Ausrottung  eines  solchen  uneraubten
  Verkehrs,  wo  derselbe  sich  zeigen  sollte,  behülflich  zu  seyn.  Zur  Erreichung  dieses
Zwecks  ist  die  in  der  Anlage  I.  beigefügte  Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung  des  Schleichbandels
  zwischen  Ihnen  errichtet  worden.

Artikel  6.

"  Um  dem  Verkehr  zwischen  Bremen  und  dem  Gebiete  des  Zollvereins  diejenigen  Erlechterungen
  zu  gewähren,  welche  ohne  Gefährdung  des  Zoll-Interesse  zulässig  erscheinen,
ist  man  übereingekommen,  daß  in  der  Stadt  Bremen  für  den  Verkehr  vermittelst  der  Eisenbabn
  und  der  Weser  ein  zollvereinsländisches  Hauptzollamt  mit  besonders  festzusetzenden
Vefugnissen  zur  Zollabfertigung  und  Erhebung  errichtet  werde.  Die  dazu  erforderlichen
okalitäten  und  Anstalten  werden  von  Seiten  Bremens  auf  dessen  Kosten  gestellt.  Die  in
der  Anlage  II.  beigefügte  Uebereinkunft  enthält  die  näheren  Bestimmungen  hierüber.

Artikel  7.

Zur  Beförderung  des  Waarenabsatzes  aus  dem  Zollvereine  nach  anderen,  besonders
iberseeischen  Ländern,  soll  in  beiderseitigem  Interesse  in  der  Stadt  Bremen  eine  Zollverens-Niederlage
  unter  Aufsicht  und  Kontrole  des  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Haupthollamts
  errichtet  werden,  in  welcher  Erzeugnisse  des  Zollvereins,  so  wie  in  demselben
bergollte  fremde  Waaren  gelagert,  behandelt,  umgepackt,  getheilt  und  solchergestalt  in  den

ollverein  zollfrei  zurückgebracht  werden  können.  Die  Verwaltung  dieser  Niederlage  steht
er  freien  Hansestadt  Bremen  zu,  welche  die  erforderlichen  Baulichkeiten  und  Einrichtungen
auf  ibre  Kosten  übernimmt.  Das  Nähere  ist  hierüber  in  der  Anlage  II.  bestimmt.
Artikel  8.
Um  die  Unterdrückung  des  Schleichhandels  vollständiger  zu  erreichen,  welcher  durch  die
orspringende  Lage  Bremischer  Gebietstheile  begünstigt  wird,  sind  die  hohen  Kontrabenten
kreingekommen:

1)  die  hollerländischen  Außendeichsländereien  an  der  rechten  Seite  des  längs  des  Deichs
fließenden  Zuggrabens  (Deichschlot)  von  Tensver  an,  so  wie  an  der  rechten  Seite
der  Wumme,  wo  diese  an  den  Hollerdeich  tritt,

2)  die  am  rechten  Ufer  der  Wumme  belegenen  Theile  des  Gerichts  Borgfeld,  namentlich
  Butendieck,  Timmerslohe,  Borgfelder-Moor,  Borgfelder-Weide,  so  wie  sämmtliche
  Borgfelder  Wiesen,