Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

534  8  90a.  Die  Beilagen  zur  Verfassungsurkunde.  2.  Beilage.

kannt,  so  werden  sie  nach  dem  Glaubensbekenntnisse  der  Mutter  er—
zogen.49)

§  22.  Findlinge  und  natürliche  Kinder,  deren  Mutter  unbekannt
ist,  folgen  der  Religion  desjenigen,  welcher  das  Kind  aufgenommen  hat,
soferne  er  einer  der  öffentlich  eingestcheten  Kirchen  angehört,  oder  der
Religions-Partei  des  Findlings-Instituts,  worin  sie  erzogen  werden.
Außer  diesen  Fällen  richtet  sich  ihre  Religion  nach  jener  der  Mehrheit
der  Einwohner  des  Findlingsorts.ö5)

Weise  erfolgt  ist.  In  letzterer  Beziehung  haben  die  Grundsätze  der  einschlägigen
bürgerlichen  Gesetze  Maß  zu  geben.

Im  rechtsrheinischen  Bayern  ist  die  Anwendung  des  §  21  der  2.  Verf.=Beilage
  jedenfalls  als  ausgeschlossen  zu  erachten,  wenn  bei  einer  freiwilligen  Anerkennung
  der  Vaterschaft  von  Seite  des  natürlichen  Vaters  die  diesbezügliche
Erklärung  nicht  in  einer  öffentlichen  Urkunde  vor  dem  zuständigen  Gerichte  oder
dem  Standesbeamten  stattgefunden  hat,  sondern  nur  eine  Privaterklärung  oder
eine  Erklärung  vor  einer  Verwaltungsbehörde  erfolgt  ist.

Näheres  über  die  Erfordernisse  dieser  „Anerkennung“  seitens  des  natürlichen
  Vaters  s.  Bd.  III  8§  219.  Aufßereheliche  Kinder,  deren  Mutter  unbekannt  ist,
werden  wie  die  Findlinge  behandelt;  s.  Anm.  50.

77)  Bezüglich  der  Erziehungsrechte  der  außerehelichen  Mutter  s.  endlich
Entsch,  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  25.  Mai  und  Plenarbeschl.  vom  23.  Oktober
1889  Bd.  11,  18:  Die  Bestimmungen  in  Abschn.  I  Kap.  3  der  2.  Verf.-Beil.
beschränken  sich  nicht  auf  die  Erziehung  der  Kinder  in  der  Glaubenslehre  einer
anerkannten  Kirchengesellschaft.

Einer  unverehelichten,  der  freireligiösen  Gemeinde  angehörigen  Mutter  kann
nicht  verwehrt  werden,  ihr  außereheliches,  vom  Vater  nicht  anerkanntes  Kind  in
den  Lehren  der  freireligiösen  Gemeinde  zu  erziehen.

Entsch.,  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  23.  Dezember  1890  Bd.  12,  442:  die
der  außerehelichen  Mutter  über  ihre  Kinder  durch  das  preußische  Landrecht  eingeräumte
  Erziehungsgewalt  wird  durch  die  Spezialbestimmung  dieses  Gesetzes  dahin
eingeschränkt,  daß  diese  Kinder  bis  zum  geendigten  14.  Lebensjahr  in  dem  Glauben
der  Mutter  zu  erziehen  sind.

Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  vom  23.  Juni  1896  Bd.  17,  317:  im
Geltungsbereiche  des  gemeinen  Rechtes  steht  der  außerehelichen  Mutter  die  Berechtigung,
  über  die  religiöse  Erziehung  ihres  Kindes  zu  verfügen,  nur  mit  Genehmigung
  der  Vormundschaft  zu.  Im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit  zwischen
dn  ormunde  und  der  Vormundschaftsbehörde  ist  der  Ausspruch  der  letzteren
maßgebend.

*50)  Zu  den  Findlingen  können  auch  eheliche  Kinder  gehören;  Findlinge
im  Sinne  vorliegender  Gesetzesbestimmung  sind  überhaupt  alle  Kinder,  deren
Vater  und  Mutter  unbekannt  ist,  also  die  Kinder  „von  unbekannter  Herkunft".

Bei  diesen  sind  dreierlei  Fälle  zu  unterscheiden:

a.  derjenige,  welcher  sie  augenommen  hat,  gehört  einer  „öffentlich  eingeführten
  Kirche"  an;

b.  die  Findlinge  sind  in  einer  Anstalt  aufgenommen,  welche  einer  bestimmten
  Religionspartei  gehört;

.  der  sie  Aufnehmende  gehört  keiner  „öffentlich  eingeführten  Kirche“,  das
Institut,  in  dem  sie  erzogen  werden,  gehört  nicht  speziell  einer  bestimmten
  Religionsgesellschaft  an.  »

Im  Falle  a,  welcher  sich  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  nach  nur  auf  die

anerkannten  christlichen  Konfessionen  bezieht,  werden  sie  in  der  Religion  des  Auf—
nehmenden  (also  wenn  sie  von  einem  in  gemischter  Ehe  lebenden  Ehepaar
aufgenommen  werden,  in  der  Religion  desjenigen  Eheteils,  welcher  den  Findling
faktisch  aufnimmt  bezw.  erzieht);