Full text : Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

Die  Beförderung  zum  Fähnrich  erfolgt  Allerhöchsten  Orts  (§  5)  und  hängt  ab:

1.  von  der  wissenschaftlichen  Befähigung  (durch  Abiturientenzeugniß  oder  Fähnrichprüfung
nachzuweisen)

2.  von  einem  Dienstzeugniß,  welches  erst  nach  mehrmonatlicher  Dienstzeit  bei  der  Truppe
ausgestellt  werden  darf.

Ehe  ein  Fähnrich  dann  Allerhöchsten  Orts  zur  Beförderung  zum  Leutnant  vorgeschlagen  werden
darf,  muß  vorangehen:

1.  Besuch  einer  Kriegsschule  (in  der  Regel),

2.  Bestehen  der  Offizierprüfung,

3.  Erwerb  der  nöthigen  praktischen  Dienstkenntniß  (Zeugniß  seiner  Vorgesetzten),

4.  Wahl  durch  das  Offizierkorps.

Die  Beförderung  in  höhere  Dienstgrade  erfolgt  in  der  Regel  nach  dem  Dienstalter  innerhalb
  der  Regimenter,  vom  Stabsoffizier  aufwärts  innerhalb  der  Waffengattungen.  Bei  hervorragenden
Leistungen  können  Hauptleute  und  Subalternoffiziere  auch  außer  der  Reihe  befördert  werden.

b)  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  ergänzen  sich  (H.  D.  §  45

1.  Aus  Mannschaften,  welche  mit  dem  Befähigungszeugniß  zum  Offizier  aus  dem
aktiven  Dienst  entlassen  worden  sind  oder  dieses  später  erwerben  (Offizieraspiranten).

Vor  ihrer  Beförderung  zum  Offizier  ist  nothwendig:

a)  Die  Ableistung  von  zwei  achtwöchentlichen  Uebungen  (in  der  Regel  in  den  beiden
auf  die  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienst  folgenden  Jahren).  (H.  D.  §  46.
Während  der  ersten  thut  der  Offizieraspirant  Unteroffizierdienste,  legt  am  Schluß
der  Uebung  die  (praktische  und  theoretische)  Reserveoffizier=Prüfung  ab  und  wird,
wenn  die  Uebung  erfolgreich,  zum  Vizefeldwebel  (Vizewachtmeister)  befördert.  —
Dann  thut  er  bei  der  zweiten  Uebung  Offizierdienst,  um  sich  die  Einverständnißerklärung
  des  Truppenbefehlshabers  darüber  zu  erwerben,  daß  er  zum  Reserveoffizier
  des  Truppentheils  (oder  zum  Landwehroffizier)  in  Vorschlag  zu
bringen  sei;

b)  die  Offizierwahl  (H.  D.  §  47)  steht  im  Frieden  dem  Offizierkorps  des  zuständigen
Landwehrbezirks  zu,  im  Kriege  dem  Offizierkorps  des  Truppentheils,  bei  dem
der  Aspirant  Dienst  thut.

2.  Durch  Uebertritt  von  Offizieren  des  aktiven  Dienststandes  in  den  Beurlaubtenstand
  (H.  D.  §  49)  sowie  aus  Unteroffizieren,  welche  sich  vor  dem
Feinde  auszeichnen  (H.  D.  § 50).  Auch  in  diesem  letzteren  Falle  ist  Offizierwahl
erforderlich.

Die  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  können  als  Reserveoffiziere  dreimal
zu  vier=  bis  achtwöchentlichen  Uebungen  herangezogen  werden;  im  Mobilmachungsfall
werden  sie  grundsätzlich  zu  demjenigen  Truppentheil  eingezogen,  zu  dessen  Reserve  sie
gehören.  Die  Beförderung  der  Reserveoffiziere  in  einen  höheren  Dienstgrad  geschieht

nach  ihrem  Dienstalter  in  der  Waffe  (H.  D.  §  52,  4).
                                                                                                                                        4*