Die Beförderung zum Fähnrich erfolgt Allerhöchsten Orts (§ 5) und hängt ab:
1. von der wissenschaftlichen Befähigung (durch Abiturientenzeugniß oder Fähnrichprüfung
nachzuweisen)
2. von einem Dienstzeugniß, welches erst nach mehrmonatlicher Dienstzeit bei der Truppe
ausgestellt werden darf.
Ehe ein Fähnrich dann Allerhöchsten Orts zur Beförderung zum Leutnant vorgeschlagen werden
darf, muß vorangehen:
1. Besuch einer Kriegsschule (in der Regel),
2. Bestehen der Offizierprüfung,
3. Erwerb der nöthigen praktischen Dienstkenntniß (Zeugniß seiner Vorgesetzten),
4. Wahl durch das Offizierkorps.
Die Beförderung in höhere Dienstgrade erfolgt in der Regel nach dem Dienstalter innerhalb
der Regimenter, vom Stabsoffizier aufwärts innerhalb der Waffengattungen. Bei hervorragenden
Leistungen können Hauptleute und Subalternoffiziere auch außer der Reihe befördert werden.
b) Offiziere des Beurlaubtenstandes ergänzen sich (H. D. § 45
1. Aus Mannschaften, welche mit dem Befähigungszeugniß zum Offizier aus dem
aktiven Dienst entlassen worden sind oder dieses später erwerben (Offizieraspiranten).
Vor ihrer Beförderung zum Offizier ist nothwendig:
a) Die Ableistung von zwei achtwöchentlichen Uebungen (in der Regel in den beiden
auf die Entlassung aus dem aktiven Dienst folgenden Jahren). (H. D. § 46.
Während der ersten thut der Offizieraspirant Unteroffizierdienste, legt am Schluß
der Uebung die (praktische und theoretische) Reserveoffizier=Prüfung ab und wird,
wenn die Uebung erfolgreich, zum Vizefeldwebel (Vizewachtmeister) befördert. —
Dann thut er bei der zweiten Uebung Offizierdienst, um sich die Einverständnißerklärung
des Truppenbefehlshabers darüber zu erwerben, daß er zum Reserveoffizier
des Truppentheils (oder zum Landwehroffizier) in Vorschlag zu
bringen sei;
b) die Offizierwahl (H. D. § 47) steht im Frieden dem Offizierkorps des zuständigen
Landwehrbezirks zu, im Kriege dem Offizierkorps des Truppentheils, bei dem
der Aspirant Dienst thut.
2. Durch Uebertritt von Offizieren des aktiven Dienststandes in den Beurlaubtenstand
(H. D. § 49) sowie aus Unteroffizieren, welche sich vor dem
Feinde auszeichnen (H. D. § 50). Auch in diesem letzteren Falle ist Offizierwahl
erforderlich.
Die Offiziere des Beurlaubtenstandes können als Reserveoffiziere dreimal
zu vier= bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden; im Mobilmachungsfall
werden sie grundsätzlich zu demjenigen Truppentheil eingezogen, zu dessen Reserve sie
gehören. Die Beförderung der Reserveoffiziere in einen höheren Dienstgrad geschieht
nach ihrem Dienstalter in der Waffe (H. D. § 52, 4).
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