Contents : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

Lenisches  Reiq.  (März  20.  21.)  329

Der  von  dem  Abg.  Dr.  König  (Ztr.)  und  Gen.  beantragte  Gesetzentwurf
  betr.  Steuerfreiheit  der  Albegsteuerungshulagen  wird  in
folgender  Fassung  der  verstärkten  Staatshaushaltskommission:  „Die  aus
Anlaß  der  Kriegsteuerung  bewilligten  Beihilfen  und  Zulagen  der  unmittelbaren
  und  mittelbaren  Beamten,  Lehrer,  Angestellten  und  Arbeiter  des
Reiches,  des  Staates  und  der  Kommunalverbände,  sowie  der  Geistlichen,
Lehrer,  Beamten,  Angestellten  und  Arbeiter  der  Kirchenverbände,  Kirchengemeinden
  und  anderer  Religionsgemeinschaften  und  -gemeinden  sind  frei
von  Staats-  und  Gemeindesteuer“  in  zweiter  und  dritter  Lesung  angenommen.

20.  März.  (Bayer.  Abgeordnetenkammer.)  Der  Initiativgesetzentwurf
  Beckh-Held  betr.  Abänderung  des  Umlagengesetzes
wird  einstimmig  angenommen.

Verschiedene  Anträge  und  Petitionen  zur  Verbesserung  der  Lage  der
Hausbesitzer  werden  nach  den  Beschlüssen  des  Ausschusses  erledigt.

21.  März.  Prinz  Friedrich  Karl  von  Preußen  wird  im  Luftkampf
  an  der  Sommefront  zum  Niedergehen  hinter  der  feindlichen
Linie  gezwungen  und  gerät  schwer  verwundet  in  engl.  Gefangenschaft.

21.  März.  (Reichstag.)  Dem  Hause  geht  der  Entwurf  eines
Ges.  über  die  Herabsetzung  von  Mindeststrafen  des  Militärstrafgesetzbuchs

  zu.

Der  Entwurf  sieht  bei  allen  Kriegsgesetzen,  deren  Mindeststrafen  bei
der  Anwendung  erfahrungsmäßig  ein  Mißverhältnis  zur  Schuld  gezeigt
haben,  eine  Milderung  vor.  Es  handelt  sich  besonders  um  die  Vergehen.
der  erschwerten,  unerlaubten  Entfernung,  der  Fahnenflucht,  des  erschwerten
Ungehorsams,  der  erschwerten  Gehorsamsverweigerung,  der  Widersetzung,
des  tätlichen  Angriffs  gegen  einen  Vorgesetzten,  der  Aufwiegelung  und  des
Aufruhrs,  des  erschwerten  Wachtvergehens.

Die  Begründung  des  Entwurfs  weist  darauf  hin,  daß  das  Militärstrafgesetzbuch
  auf  den  Erfahrungen  des  Feld3zugs  von  1870/71  beruhe.
Verhältnisse,  wie  sie  der  jetzige  Krieg  gezeigt  hat,  die  lang  anhaltenden
Stellungs-  und  Grabenkämpfe,  das  nervenaufreibende  Ausharren  in  ständiger
  Gefahr,  die  seelische  Wirkung  der  neuen  Kampfmittel  usw.,  ferner
das  gewaltige  Aufgebot  von  Heeresangehörigen,  unter  denen  sich  naturgemäß
  manche  befinden,  die  körperlich  und  geistig  nicht  voll  den  Friedensanforderungen
  entsprechen,  traten  in  den  früheren  Kriegen  nicht  so  in  die
Erscheinung.  Hierzu  kommt  das  dauernde  enge  Zusammenleben  von  Vorgesetzten
  und  Untergebenen  im  Schützengraben  und  Unterstand,  endlich  die
beschleunigten  Ausbildungsverhältnisse  bei  den  jungen  Soldaten.  All  diese
Umstände  erklären  es,  daß  die  im  Felde  begangenen  Straftaten  oft  in
milderem  Lichte  erscheinen;  deshalb  ist  trotz  der  Notwendigkeit,  in  den
harten  Zeiten  des  Krieges  für  gewisse  Vergehen  schwere  Strafen  anzudrohen,
eine  Milderung  bei  all  den  Kriegsgesetzen  angezeigt  gewesen,  deren  Mindeststrafen
  erfahrungsgemäß  ein  Mißverhältnis  zur  Schuld  gezeigt  haben.

21.  März.  (Gotha.)  Regelung  der  Domänennutznießung.

Der  Landtag  nimmt  einstimmig  eine  Regierungsvorlage  an,  die  Mitglieder
  des  Herzogshauses,  die  im  feindl.  Auslande  sich  aufhalten,  von  der
au  des  Domänenvermögens  und  des  Vermögens  des  herzogl.  Hauses
ausschließt.