Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874.  69

8.  3.

Zur  Abwendung  des  Wildschadens  ist  den  zur  Ausübung  der  Jagd  in  einem
selbstständigen  Jagdbezirke  Berechtigten  —  Verordnung  vom  10.  März  1855,  die
Abänderung  des  Jagdgesetzes  vom  4.  Dezember  1848  r.  betressend  (Gesetz=  Samml.
Seite  67)  —  der  Abschuß  von  Rothwild  auch  während  der  Hegezeit  an  den
Waldgrenzen  und  an  den  Landesgrenzen,  jedoch  nur  auf  dem  Anstande  und  ohne
weitere  jagdliche  Vorrichtungen  gestattet.

Das  Landrathsamt  hat  hiefür  Erlaubnißscheine  auszustellen,  die  im  Falle  des,
da  nöthig  von  der  Gemeindebehörde  bestäligten,  Bedürfnisses  nicht  verweigert  werden
  dürfen.

Auf  Antrag  der  Gemeindebehörde  müssen  diese  Erlaubnißscheine  auf  die  ganze
Dauer  der  Hegezeit  ausgestellt  werden.

8.  4.

Auf  Erlegung  von  Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten  findet  dieses  Gesetz  keine
Anwendung.  Der  Verkauf  des  während  der  Schonzeit  in  solchen  Wildgärten  erlegten
  Wildes  ist  jedoch  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  8  untersagt.

S.  5.

Bei  Uebertretung  der  Vorschriften  der  S§.  1  und  2  durch  Tödten  oder  Einfangen
  von  Wild  während  der  vorgeschriebenen  Schonzeiten,  sowie  durch  verbotswini
  Fangen  von  Wild  in  Fallen  und  Schlingen  treten  folgende  Geldbußen  ein:
für  ein  Stück  Rothwild  oder  Dammwild  von  20  bis  30  Thlr.  =  60
bis  90  Mark
2)  für  ein  *—  Rehwild  8  bis  10  Thlr.  —  24—30  Mk.,

3)  für  einen  Dachs,  einen  Auerhahn  oder  eine  Auerhenne,  einen  Fasan,

einen  Schwan  5  bis  8  Thlr  5—24
für  einen  Hasen,  einen  Birkhahn  oder  eine  Birkhenne,  eine  Trappe,  ein
Rebhuhn,  ein  Stück  Haselwild,  eine  Wachtel,  Drossel,  Lerche,  Schnepfe,
Ente  oder  ein  sonstiges  Stück  jagdbaren  Sumpf.  und  Wassergeflügels
2  bis  5  Thlr.  —  6—15  Mk.,
für  die  sonstigen  im  Schlußsatze  des  S.  2  genannten  Vögelarten  für  das
Stück  1  bis  3  Thlr.  =  3—9  Mk.

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