Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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hierzu  wurden  der  Anstalt,  deren  Wirkungskreis
  durch  V.  vom  23.  Sept.  1867  (GS.  1619)
auch  auf  die  neuen  Landesteile  ausgedehnt
worden  war,  durch  die  Beiträge  der  zum  Beitritt
  verpflichteten  Beamten  (vogl.  G.  vom
17.  Mai  1856  —  GS.  479),  soweit  ihnen  nicht
der  Beitritt  zur  Berliner  Allgemeinen  Witwen-,
Pensions=  und  Unterstützungskasse  gestattet
war,  sowie  durch  Staatszuscchüsse  zugeführt.
Infolge  der  anderweiten  Regelung  der  Fürsorge
  für  die  Witwen  und  Waisen  der  unmittelbaren
  Staatsbeamten  durch  das  G.  vom
20.  Mai  1882  (GS.  298)  wurde  die  Anstalt
nur  noch  für  die  bisherigen  Mitglieder,  welche
nicht  auf  die  fernere  Teilnahme  verzichteten,
beibehalten,  für  den  MNeueintritt  von  Miitgliedern
  dagegen  geschlossen  (88  22,  23  a.  a.  O.;
vgl.  auch  Art.  II  des  G.  vom  28.  Alärz  1888
—  GS.  48).  Die  Witwenverpflegungsanstalt
wird  von  einer  dem  Finanzministerium  unterstellten
  Generaldirektion  verwaltet.

Allgemeines  Ehrenzeichen  ist  eine  ursprünglich
  (KabO.  vom  18.  Jan.  1810  —  GS.  632)
in  zwei  Klassen  gestiftete,  später  (Kab  O.  vom
18.  Jan.  1830  —  GS.  632),  nach  Umwandlung
der  ersten  Klasse  in  den  roten  Adlerorden
vierter  Klasse,  nur  noch  in  einer  Klasse  verliehene
  Auszeichnung,  welcher  durch  Order
vom  17.  Juni  1890  (GS.  178)  das  allgemeine
Ehrenzeichen  in  Gold,  und  statt  desselben  gemäß
  RabO.  vom  27.  Jan.  1900  (GS.  17)
das  „Kreuz  des  allgemeinen  Ehrenzeichens“
hinzugefügt  wurde.  Das  A.  E.  soll  an
Beamte  nur  nach  einer  Dienstzeit  von  20
Jahren  (ME.  vom  26.  April  1890),  das  Kreuz
nur  an  Inhaber  des  A.  E.,  und  an  Beamte
und  Personen  des  Unteroffizierstandes  nur
nach  einer  Dienstzeit  von  30  Jahren  verliehen
werden.

Allgemeines  Landrecht  für  die  preußischen
  Staaten.  I.  Entstehung.  Durch  die
Kab  O.  vom  6.  u.  14.  April  1880  (s.  Allgemeine
  Gerichtsordnung)  erhielt  der  Großkanzler
  von  Carmer  den  Auftrag,  „ein  subsidiarisches
  Gesetzbuch,  zu  welchem  der  Richter
beim  Mangel  der  Provinzialgesetze  rekurrieren
kann,  anzufertigen"“.  Dabei  wurde  bestimmt,
daß  es  ein  allgemein  verständliches,  in  deutscher
  Sprache  abgefaßtes  und  so  vollständiges
Gesetzbuch,  daß  der  Richter  darin  für  jeden
vorkommenden  Fall  die  Entscheidung  finde,
sein  solle,  und  daß  die  Arbeit  „habilen,  ehrlichen
  und  recht  zuverlässigen  Leuten  aus  den
Collegiis“,  aber  nicht  Professoren,  „weil  diese
immer  zu  weitläufig",  übertragen  werde.  Die
Seele  des  ganzen  Unternehmens  wurde  neben
dem  Großkanzler  der  Oberamts-Regierungsrat
Suarez  Geb.  1746,  gest.  1798).  Das  Werk  erschien
  zunächst  in  sechs  Abteilungen  nach  und
nach  in  den  Jahren  1784—1788  als  „Entwurf
eines  allgemeinen  Gesetzbuchs  für  die  preußischen
  Staaten"  im  Drucke  mit  der  Aufforderung
  zur  allgemeinen  Prüfung.  Nach  einer
Umarbeitung,  bei  welcher  Suarez  eine  gründliche
  und  überaus  scharfsinnige  Erörterung  der
von  vielen  Seiten  eingegangenen  Erinnerungen
vornahm  (Revisio  monitorum),  wurde  es  dann
durch  Patent  vom  20.  März  1791  als  „Allgemeines
  Gesetzbuch  für  die  preußischen  Staa- 



Allgemeines  Ehrenzeichen  —  Allgemeines  Landrecht.

ten“  mit  der  Bestimmung  publiziert,  daß  es
vom  1.  Juni  1792  ab  in  Kraft  treten  solle.
Die  KabO.  vom  18.  April  1792  suspendierte
indessen  die  Einführung  und  ordnete  eine
abermalige  Umarbeitung  einzelner  Materien
an,  insbesondere  „aller  Sätze,  die  das  Staatsrecht
  und  die  Regierungsform  betreffen“.  Aachdem
  Suarez  eine  Schlußrevision  vorgenommen
hatte,  welche  später  unter  dem  Titel  „Amtliche
Vorträge  bei  der  Schlußrevision  des  Allgemeinen
  Landrechts“  gedruckt  worden  ist,  erfolgte
  durch  Patent  vom  5.  Febr.  1794  die
Publikation  als  „Allgemeines  Landrecht  für
die  preußischen  Staaten“  mit  Gesetzeskraft
vom  1.  Juni  1794  für  den  ganzen  Umfang  des
damaligen  Staates,  jedoch  —  abgesehen  von
dem  Vorgehen  der  Provinzialgesetze  (s.  Provinzialrechte)
  —  unter  Suspension  mehrerer
Abschnitte  für  einzelne  Landesteile.  Eine  Anzahl
  von  Ergänzungen,  die  sich  bei  der  ersten

nwendung  als  notwendig  herausgestellt  hatten,
  wurde  gesammelt  und  nach  vorgenommener
  Redaktion  1803  als  „Erster  Anhang"  publiziert.
  In  den  Ausgaben  des  ALs.  seit  1803
sind  die  Anhangsparagraphen  bei  den  entsprechenden
  Stellen  des  Gesetzbuchs  eingereiht.
Von  1827  ab  bis  1848  wurde  mehrfach  an
einer  „Revision"  des  ALR.  gearbeitet,  indessen
ohne  gesetzgeberisches  Ergebnis.

II.  Weitere  Einführung.  Behufs  Einführung
  des  ALR.  in  die  dem  preuß.  Staate
hin  zugetretenen  Gebiete  sind  demnächst  erlassen
  worden:  das  Edikt  vom  28.  Mlärz
1794  wegen  der  Gesetze  und  Rechte,  nach
welchen  in  Südpreußen  in  Bechtsangelegenheiten
  verfahren  und  geurteilt  werden  soll,
das  Patent  vom  8.  März  1803  für  das
Fürstentum  Hildesheim  und  die  Erafsschaft
Goslar,  das  Patent  vom  24.  März  1803
wegen  Einführung  des  AL#R.  in  das  Erbfürstentum
  Eichsfeld  sowie  für  die  Städte
Mühlhausen,  Nordhausen,  Erfurt  und  das
Erfurter  Gebiet,  das  Patent  vom  5.  April  1803,
betr.  die  Fürstentümer  Paderborn  und  Münster
  und  die  Abteien  Essen,  Verden  und  Elten,
das  Patent  vom  8.  Sept.  1814  wegen  Wiedereinführung
  des  ALR.  und  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  in  die  von  den  preuß.  Staaten
  getrennt  gewesenen,  mit  ihnen  wieder
vereinigten  Provinzen  (GS.  89),  das  Patent
vom  9.  Nov.  1816  wegen  Wiedereinführung
des  ALR.  und  der  Allgemeinen  Gerichtsordordnung
  in  die  mit  der  Prov.  Westpreußen
vereinigten  Distrikte,  den  Kulm=  und  Michelauschen
  Kreis  und  die  Stadt  Thorn  mit  ihrem
Gebiete  (GS.  217),  das  Patent  vom  9.  Nov.
1816  wegen  Wiedereinführung  der  preuß.  Gesetze
  in  das  Großherzegtum  Posen  (GS.  225)
das  Patent  vom  15.  Aov.  1816  wegen  Einführung
  des  ALR.  in  die  mit  den  preuß.
Staaten  vereinigten  ehemals  sächs.  Provinzen
und  Distrikte  (G.  233),  die  V.  vom  25.  Mai
1818  wegen  Einführung  des  AL#.  und  der
Allgemeinen  Gerichtsordnung  in  den  mit
dem  preuß.  Staate  vereinigten,  zwischen  den
älteren  Provinzen  belegenen  Distrikten  und
Ortschaften  und  wegen  Einrichtung  des  Hypothekenwesens
  in  denselben  (GS.  45),  das
Patent  vom  21.  Juni  1825  wegen  Einführung