Instruktion und Reglement für das Generaldirektorium. 11
von den Geheimten Sinanz-, Krieges- und Domänenräten
eine Stunde später, als wir befohlen, auf das Generaldirektorium
kommt und keine schriftliche Hermission deswegen
von Uns hat, demselben soll von seinem Traktament 100 Dukaten
abgezogen und zur Pönalhasse gegeben werden.
Wer gar nicht in das Generaldirehtorium kommt, ohne
daß er durch Krankheit daran gehindert wird, oder daß er
dazu Erlaubnis von Uns habe, der soll 6 Monat an seinem
Traktament zur Dönalhkasse" verlieren.
Wer zum anderen Mal ohne Unsere Permission oder
hranhheitshalber ausbleibet, der soll cum infamia' hassieret
werden, denn wir sie davor bezahlen, daß sie arbeiten sollen.
Die Geheimte Finanz-, Kriegs= und Domänenräte sollen
eln jeder vor das Departement, bei dem er placieret ist,
mithaften, wann die Gelder zurüchbleiben, und ist ihnen also
zu raten, daß sie fleißig und unablässig, ehe noch der
Sahlungstermin einfällt, bei den Commissariaten und Kammern
mahnen und antreiben, nicht aber dabei ohne inquiétude
und gleichsam schlafend sein.
Wenn es mit Bezahlung der Quartalgelder hapert, sollen
beides die dirigierenden Ministri und die Rssessores von dem
Departement, wo der Mangel sich zeiget, examinieren, woher
derselbe rühre.
Sindet sich, woranen es hafte, so ist ihr Devoir, auf
zulängliche Remedierung“ sofort bedacht zu sein und die
dazu erforderte Mittel unverzüglich anzuwenden.
Woferne sie aber nicht so klar wie die Jonne am Himmel
auf den rechten und eigentlichen Grund sehen können, so
muß ohne Dersäumung des geringsten Moments jemand aus
dem Direhtorio an den Ort sich verfügen, wo sich das Manquement
und Confusion hervorgetan, um darin behörend“
und zulänglich zu remedieren.