Unternehmen und Verleiten. 261
dem Versuchsparagraphen eine beschränktere Bedenlung
innewohnt, daß die beiden Ausdrücke mithin keine Synonyma
sind, vielmehr im Verhältnisse des Speziellen zum
Generellen stehen nach der Formel: Jedes Unternehmen
im Sinne des § 82 ist ein Versuchen,
aber nicht jedes Versuchen schon ein Unternehmen?).
Schließlich mag auch umgekehrt ein gemeinschaftliches
Thatbestandsmoment für die beiden Begriffe,
nämlich die grundsätliche Ausschließung der Vorbereitungshandlungen
von der Inkriminirung schon hier festgestellt
werden.
III. Ist die in dem § 82 St GB. gegebene Definition
eine generelle Erlänterung des fraglichen Begriffs,
ist der Sinn, in welchem das Wort „Unternehmen“ daselbst
gebraucht wird, auch den Worten des § 159 St G.
beizulegen, mit anderen Worten: Ist eine analoge Anwendung
der Legaldefinition auf das Unternehmen der
Verleitung zum Meineide zulässig oder auggeschlossen?
priori besehen sind es zwei Gründe, welche für
die letztere Alternative sprechen:
Einmal die strikte Fassung des § 82, welcher blos
vom Unternehmen spricht, durch welches das Verbrechen
des Hochverraths vollendet wird, und welcher demgemäß
nicht ohne Weiteres extendirt werden darf, um so
weniger, als der Gesetzgeber sich bei Regelung des mit
der Todesstrafe inkriminirten Verbrechens des Hochverraths
verschiedener Gründe bewußt gewesen sein mag,
welche für ihn bestimmend waren, den Begriff des „Unternehmens“
gerade und ausschließlich auf diesem Gebiete
in möglichst enge Schranken einzuzwängen. Ist ja doch
*) Gegen die im Texte vertretene Ansicht v. Liszt: Lehrbuch
d. d. SiR. s 46. „Es greift troß dieser Beschränkung (in
dem Worte „unmittelbar“) auch das Unternehmen des § 82 über
den Umfang des Versuchsbegriffs hinaus.“