Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

840  Das  öffentluche  Recht.

§  37.  d)  Leitung  des  Unterrichts.  Die  katholische  Kirche  beanfprucht
das  Recht,  allein  und  selbständig  die  er#orderlichen  Vorschriften  über  die  Ausbildung
ihrer  Kleriler  zu  erlassen  und  diese  letztere  zu  leiten.  Nach  der  Vorschrift  des
Tridentinums  sollte  in  jeder  Dibßzese  eine  unter  der  Leitung  des  Bischofs  stehende
Lehranstalt  errichtet  werden,  in  welcher  Knaben  von  zwölf  Jahren  ausgenommen
und  die  nöthige  allgemeinc,  sowie  die  spezielle  klerikale  Bildung  erhalten  sollten,  um
demnächst  gleich  in  den  Klerus  eintreten  zu  können.  In  Deutschland  sind  aber
diese  Anstalten  nur  sehr  vereinzelt  ins  Leben  getreten,  vielmehr  erfolgt  die  Auebildung
  der  Kleriker  gewöhnlich  in  der  Art,  daß  fie  zunächst  in  eigenen  Knabenseminarrn
  oder  auch  in  den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  des  Ortes  den  Gymnasialunterricht
  empfangen,  dann  behufs  des  fachwissenschaftlichen  Studiums  die
katholilch-  theologischen  Fakultäten  oder  eigene  theologische  Lehranstalten  besuchen.
d  erst  dann  in  sog.  Priesterseminaren  die  praktische  Vorbildung  erhalten.  Kraft
ver  ihr  übertragenen  Lehrgewalt  erhebt  die  Kirche  noch  heute  den  im  Mittelalter
verwirklichten  Anspruch  auf  die  Leitung,  bezüglich  Ueberwachung  der  Volks-,  Gelehrten-Schulen
  und  Univerfitäten.  Wie  ihr  Einfluß  auf  diesem  Gebiete  durch  das
Prinzip  des  Staatsunterrichts  auf  das  erheblichste  beschränkt  ist,  so  hat  auch  die
neuere  Preu  ßische,  Badische  und  Hessische  Gesetzgebung  die  Bildungsanstalten.
welche  Übrigens  auch  in  Bayern  und  Württemberg  unter  staatlicher  Kontrole
stehen,  der  Staatsaufficht  unterworfen,  und  die  Schließung  der  bestehenden  Knabenseminare
  unter  dem  Verbote  der  Errichtung  neuer  angeordnet,  bez.  durch  die  Nichtia
  neuer  Zöglinge  angebahnt.
ulte,  Lehrb.  d.  64„#n4  .  597:  P.  Hinschius  beil  Hartmann.
a.  a.  5  SSat.  Nl“*  1673,  6  gn  dinsa  5

8  38.  e)  Die  Vermögens-  und  Finanzverwaltung  der  Kirche.
Zur  Realisirung  ihrer  Zwecke  bedarf  die  Kirche  der  evoorderlichen  äußeren  Mittel.
Sie  muß  daher  ebenso  wie  der  Staat  eine  bestimmte  Finanzverwaltung  und  ein
Finanzrecht  haben.  Gleichzeitig  steht  sie  aber  auch  mit  diesem  Vermögen  innerhalb
des  Staates  und  wird  von  dem  Rechte  desselben  berührt.  Die  Vermögens-  und
Erwerbsfähigkeit  der  Kirche  ist  seit  der  Anerkennung  derselben  durch  Konstantin
niemals  in  Frage  gestellt  worden.  Während  die  Kontroverse,  ob  die  Gesammtkirche
  oder  das  einzelne  kirchliche  Institut  (Pfarrri,  Bisthum,  Kapitel)  als  Eigenthümer
  der  einzelnen  Vermögensmassen  anzusehen,  im  Sinne  der  letzten  Alternative
zu  entscheiden  und  diese  Annahme  auch  als  Gemeines  Deutsches  Recht  zu  betrachten
ist,  haben  einzelne  Gesetzgebungen,  so  J.  B.  das  Preußische  Landrecht,  die  protestantische
  Anschauung,  daß  nicht  dem  einzelnen  Institut  als  solchem,  sondern  der  Kirchengemeinde
  das  Eigenthum  zukommt,  als  geltendes  Recht  firirt.  Mit  ihrem  Vermögen
  steht  die  Kirche  dem  Staate  wie  jede  andere  physische  Person  gegenüber.

Daher  hat  dasselbe  den  gleichen  Anspruch  auf  Unverletzlichkeit,  wie  jedes  anderr
Privateigenthum,.  W—  freilich  ist  dieser  durch  die  mehrfach  vorgekommenen  Säkularisationen
  mitunter  verletzt  worden  —,  andererseits  auch  die  Pflicht,  die  Staatslasten.
wie  jede  andere  Person,  zu  tragen.  Die  von  der  Kirche  prätendirte  Steuer-  und
Lastenfreiheit  (immunttas)  ist  nie  in  vollem  Unfange  auerkannt  gewesen  und  wird
heute  nur  in  fehr  beschränktem  Umfange  gewährt.  Hinsichtlich  des  vermögenercchtlichen
  Verkehrs  untersteht  die  Kirche  den  Vorschristen  des  Civilrechts  der  einzelnen
Länder,  nur  sind  ihr  in  dieser  Beziehung  einerseits  manche  Privilegien  vor  den
übrigen  Personen  (z.  B.  hinsichtlich  der  Vermächtnisse,  Testamente,  Verjährung.
Ersitzung,  restitutio  In  integrum)  eingeräumt,  andererfeits  ist  sie  aber  infofern
schlechter  gestellt,  als  für  den  Erwerb  von  gewissen  Vermögensstücken  (z.  B.  von
Grundstücken)  oder  von  Zuwendungen  über  ein  bestimmtes  Marimum  hinaus  durch
die  sog.  Amortisationsgesetze  die  Einholung  der  staatlichen  Genehmigung  aus
volkswirthschaftlichen  Gründen  vorgeschrieben  ist.