840 Das öffentluche Recht.
§ 37. d) Leitung des Unterrichts. Die katholische Kirche beanfprucht
das Recht, allein und selbständig die er#orderlichen Vorschriften über die Ausbildung
ihrer Kleriler zu erlassen und diese letztere zu leiten. Nach der Vorschrift des
Tridentinums sollte in jeder Dibßzese eine unter der Leitung des Bischofs stehende
Lehranstalt errichtet werden, in welcher Knaben von zwölf Jahren ausgenommen
und die nöthige allgemeinc, sowie die spezielle klerikale Bildung erhalten sollten, um
demnächst gleich in den Klerus eintreten zu können. In Deutschland sind aber
diese Anstalten nur sehr vereinzelt ins Leben getreten, vielmehr erfolgt die Auebildung
der Kleriker gewöhnlich in der Art, daß fie zunächst in eigenen Knabenseminarrn
oder auch in den öffentlichen Unterrichtsanstalten des Ortes den Gymnasialunterricht
empfangen, dann behufs des fachwissenschaftlichen Studiums die
katholilch- theologischen Fakultäten oder eigene theologische Lehranstalten besuchen.
d erst dann in sog. Priesterseminaren die praktische Vorbildung erhalten. Kraft
ver ihr übertragenen Lehrgewalt erhebt die Kirche noch heute den im Mittelalter
verwirklichten Anspruch auf die Leitung, bezüglich Ueberwachung der Volks-, Gelehrten-Schulen
und Univerfitäten. Wie ihr Einfluß auf diesem Gebiete durch das
Prinzip des Staatsunterrichts auf das erheblichste beschränkt ist, so hat auch die
neuere Preu ßische, Badische und Hessische Gesetzgebung die Bildungsanstalten.
welche Übrigens auch in Bayern und Württemberg unter staatlicher Kontrole
stehen, der Staatsaufficht unterworfen, und die Schließung der bestehenden Knabenseminare
unter dem Verbote der Errichtung neuer angeordnet, bez. durch die Nichtia
neuer Zöglinge angebahnt.
ulte, Lehrb. d. 64„#n4 . 597: P. Hinschius beil Hartmann.
a. a. 5 SSat. Nl“* 1673, 6 gn dinsa 5
8 38. e) Die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirche.
Zur Realisirung ihrer Zwecke bedarf die Kirche der evoorderlichen äußeren Mittel.
Sie muß daher ebenso wie der Staat eine bestimmte Finanzverwaltung und ein
Finanzrecht haben. Gleichzeitig steht sie aber auch mit diesem Vermögen innerhalb
des Staates und wird von dem Rechte desselben berührt. Die Vermögens- und
Erwerbsfähigkeit der Kirche ist seit der Anerkennung derselben durch Konstantin
niemals in Frage gestellt worden. Während die Kontroverse, ob die Gesammtkirche
oder das einzelne kirchliche Institut (Pfarrri, Bisthum, Kapitel) als Eigenthümer
der einzelnen Vermögensmassen anzusehen, im Sinne der letzten Alternative
zu entscheiden und diese Annahme auch als Gemeines Deutsches Recht zu betrachten
ist, haben einzelne Gesetzgebungen, so J. B. das Preußische Landrecht, die protestantische
Anschauung, daß nicht dem einzelnen Institut als solchem, sondern der Kirchengemeinde
das Eigenthum zukommt, als geltendes Recht firirt. Mit ihrem Vermögen
steht die Kirche dem Staate wie jede andere physische Person gegenüber.
Daher hat dasselbe den gleichen Anspruch auf Unverletzlichkeit, wie jedes anderr
Privateigenthum,. W— freilich ist dieser durch die mehrfach vorgekommenen Säkularisationen
mitunter verletzt worden —, andererseits auch die Pflicht, die Staatslasten.
wie jede andere Person, zu tragen. Die von der Kirche prätendirte Steuer- und
Lastenfreiheit (immunttas) ist nie in vollem Unfange auerkannt gewesen und wird
heute nur in fehr beschränktem Umfange gewährt. Hinsichtlich des vermögenercchtlichen
Verkehrs untersteht die Kirche den Vorschristen des Civilrechts der einzelnen
Länder, nur sind ihr in dieser Beziehung einerseits manche Privilegien vor den
übrigen Personen (z. B. hinsichtlich der Vermächtnisse, Testamente, Verjährung.
Ersitzung, restitutio In integrum) eingeräumt, andererfeits ist sie aber infofern
schlechter gestellt, als für den Erwerb von gewissen Vermögensstücken (z. B. von
Grundstücken) oder von Zuwendungen über ein bestimmtes Marimum hinaus durch
die sog. Amortisationsgesetze die Einholung der staatlichen Genehmigung aus
volkswirthschaftlichen Gründen vorgeschrieben ist.