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der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Prüfung der für den Steueransatz in Betracht
kommenden Akten und Urkunden, welche bei den zur Mitwirkung bei der Verwaltung
der Erbschafts= und Schenkungssteuer verpflichteten Behörden, Beamten und öffentlichen
Notaren vorhanden sind (Art. 15, 18, 19, 20, 21, 30 des Gesetzes), durch höhere
Beamte der Bezirkssteuerämter anordnen.
S. 19.
Auf alle vor dem 1. Januar 1900 eingetretenen, der Erbschafts= und Schenkungssteuer
unterliegenden Vermögenserwerbungen finden die Vorschriften des bisherigen
Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle
der örtlichen Theilungsbehörden die ordentlichen Nachlaßgerichte treten.
Stuttgart, den 27. Dezember 1899.
Breitling. Zeyer.