Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der  Erbschafts-  und  Schenkungssteuer  die  Prüfung  der  für  den  Steueransatz  in  Betracht
kommenden  Akten  und  Urkunden,  welche  bei  den  zur  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung
der  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  verpflichteten  Behörden,  Beamten  und  öffentlichen
Notaren  vorhanden  sind  (Art.  15,  18,  19,  20,  21,  30  des  Gesetzes),  durch  höhere
Beamte  der  Bezirkssteuerämter  anordnen.

S.  19.

Auf  alle  vor  dem  1.  Januar  1900  eingetretenen,  der  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer
  unterliegenden  Vermögenserwerbungen  finden  die  Vorschriften  des  bisherigen
Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  vom  1.  Januar  1900  ab  an  die  Stelle
der  örtlichen  Theilungsbehörden  die  ordentlichen  Nachlaßgerichte  treten.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1899.
Breitling.  Zeyer.