Full text : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

—  126  —

aber  nicht  unter  30  bezw.  45  Mark.  Weitere  Voraussetzungen
der  Gewährung  oder  Fortdauer  dieser  Pension  s.  G.  1835  88  39,
42.  Im  nichtdeutschen  Ausland  dürfen  auch  diese  Pensionen  nur
mit  einem  Abzug  von  10  %  bezogen  werden  s.  o.  VII  3  e.  G.  1835
§  45.  Zur  Bestreitung  der  Wittwen=  und  Waisenpensionen  ist
eine  besondere  Pensionsanstalt  errichtet.  Zu  dieser  sind  die  activen,
quiescirten  und  pensionirten  Staatsdiener  selbst  beitragspflichtig
(mit  1—2  %  des  Diensteinkommens  u.  s.  w.),  Pensionirte  jedoch
nur,  so  lange  sie  pensionsfähige  Frauen  oder  Kinder  haben  G.
1835  §§  38,  47;  G.  1876  SF  4,  44.

X.  Beschränkung  bezw.  Verbot  der  Abtretung  des  Diensteinkommens,
  Wartegelds  und  der  Pensionen  und  der  Wittwenund
  Waisenpensionen;  desgleichen  der  Inanspruchnahme  durch
Gläubiger  G.  1855  §#§  12,  35,  45;  G.  1876  §  40.

XI.  Niemand  hat  ein  Recht  auf  die  Uebertragung  eines
Amts  (Standesvorrechte  sind  beseitigt  VU.  §  34);  Anwartschaften
auf  ein  Amt  sind  ausgeschlossen  G.  1835  §  8.  Aber  auch,
wer  ein  Amt  hat,  hat  kein  Recht  auf  die  wirkliche  Dienstleistung
  und  die  Dienststelle,  wohl  aber  auf  Einkommen,  Quiescenzgehalt,
  Pension  und  Titel  und  Rang  G.  1835  §.  19  Einl.
Da  aber  kein  Staatsdiener  willkürlich  vom  Amt  entfernt  werden
darf,  so  muß  er  gegen  eine  ungesetzliche  Entfernung  geschützt  sein.
Sein  Schutz  liegt  aber  hier  in  den  objectiven  Vorschriften  selbst,
und  nur  bei  Pensionirung  wider  Willen  wegen  Dienstunfähigkeit
ist  über  die  Einwendungen  des  Pensionirten  vom  Ministerium
bezw.  Gesammtministerium  zu  beschließen  G.  1876  §  13;  ganz
besonders  aber  kommt  ihm  bei  disciplinargerichtlicher  Entlassung
die  Berufung  an  den  Disciplinarhof  zu.  Jedenfalls  aber  kann
der  nach  seiner  Meinung  gesetzwidrig  vom  Amt  entfernte  Staatsdiener
  von  dem  verfassungsmäßigen  Beschwerderecht  nach  allgemeinen
  Grundsätzen  Gebrauch  machen.

Aber  auch,  wenn  ein  Staatsdiener  durch  Versetzung,  Quiescirung,
  Pensionirung,  Entlassung,  oder  durch  eine  sonstige  dienstliche
  Verfügung  pecuniär  oder  in  Beziehung  auf  Titel  und  Rang
verletzt  zu  sein  behauptet,  so  steht  ihm  doch  im  Allgemeinen  in
der  Verfolgung  dieser  Rechte  der  Rechtsweg  nicht  offen  G.  1835
88  30,  51;  G.  1876  §  47.  Allein  das  Recht  aus  §  49  der  Ver-