Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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zehenten  April  festgeseßzt  worden  ist;  so  sind  die  damit  in  Verbindung  stehon  den:
weiteren  Bestimmungen  des  erwähnten  Soiktes  edenfalls  in  Vollzug  zu  setzen,  und
wird  deshalb  verordnet:  "

1.)  Die  den  Oberamts-Richtern  nach  8.  13.  des  Edikts  zu  Heitzung  der  Gerichtsstube
  verwilligten  und  nach  8.  38.  auf  Kosten  der  Oberamtspflegen  anzuschaffenden
  fünf  Meß  Tannenholz  sind  vom  ersten  April  an  abzureichen.

2.)  Ven  demselben  Termin  an  sind  die  Oberamts,  Richter  zum  Bezug  der  nach'
#  13.  zu  Bestreitung  der  Kanzlei-Kosten  ausgesehzten  Aversal,  Summen  berechtige,
und  es  werden  hierdurch  die  sämmtlichen  Oberamts-Pflegen  angewiesen  und  legitimiret
einstweilen  das  für  den  Betrag  derselben  festgesetzte  Minimum  von  DreShundert
Gulden  auf  die  im  fl.  39.  vorgeschriebene  Weise,  jedoch  unter  Vorbehalt  känferger-Abrechnung
  wegen  des,  nach  der  Verordnung  vom  „:6.  März  d.  J.  (St.  u.  Reg.
Bl.  S.  #24.)  in  Betracht  der  einstweiligen  Jortdauer  der  Central=  Stadt-Schreibereien,
  hiervon  zu  machenden  Abzugs,  an  die  Oberamts-Richter  und  Oberamts"
Geriches,  Verweser  auszubezahlen.

Es  wird  aber  diese  Aversal,  Summe  nach  Maasgabe  des  Sdiktes  für  sedes  ein“
kelne  Oberamts-Gericht  noch  besonders  bestimmt,  und  sodenn  der  etwaige  Mehrbetrag!
bber  obiges  Minimum  den  betreffenden  Beamten  bis  zum  #ten  April  18319.  rückwärts
  vergütet  werden.

Wegen  des  den  Oberamtleuten  zu  gleichem  Zwecke  zu  reichenden  Aversum  wird
für  setze  nichts  verfügt,  sondern  deshalb  sich  duf  die,  die  provisorische  Besegung:
der  Oberamts-Aktuariate  betreffende  Verorda#ung  vom  36.  März  d.  J.  (St.  u.  Neg.
Bl.  S.  135.)  bezogen.

3.)  Die  Diäten  der  Oberbeemten  bei  omtlichen  Reisen  innerhalb  ihrer  Bezirke“
nd  ebenfalls  resp.  vom  ersten  und  fünfzehnten  April  an,  nach  der  Vorschrife  des.
#.  19.  zu  berechnen,  und  hierbei  überhaupt  die  deshalb  im  Edikte  enthaltenen  Bestim-“
mungen  zu  beodbachten.

4.)  Da  nach  8.  1.  des  Sdiktes  für  die  Ober-Beamten  rsc.  keine  Smolumente'“
mehr  Statt  finden;  so  ist  sich  hrernach  nicht  nur  im  Allgemeinen  zu  achten,  sondern
es  haben  auch  namentlich  bei  den  vorber  schon  angestellten  Oberamtleuten  vom  fünflehnten
  April  d.  J.  an  alle  Emelumente  und  nementlich  die  sogenannten  bürgerlichen:
Nuszungen  aufzuddren.

Endlich  wird  auch  in  Betreff  der  Diener  verordnet,  daß,  da  resp,  vomt
ersten  und  fuͤnfzehnten  April  d.  J.  an  für  jedes  Oberamts=  Gericht  und  Oberamt
ein  Diener  aus  der  Staacs=  Kasse  desoldet  wird,  von  diesem  Jeitpunkt  an  alle-Sehalte
  und  Emolumente,  welche  diese  Diener  bisher  aus  den  Amtepflege,  Gemeinde,
  oder  Stiftungs  Kassen  bezogen  haben,  aufdören,  und  ein  fernerer  Bezug  solcher
Emolumente  als  ein  unerlaubter  zu  bettachten  sey.  Sben  so  wenig  kann  verlangt:
werden,  daß  bei  einem  Oberamts=  Gericht  oder  Oberamt  ein  weitsrer  Diener  auf

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