Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

331

".)  Unmitlelbar  nach  dieser  Erdffnung  hae  die  Amts,  Versammlung  (nach  dem.
4.  9.  des  zweiten  Sdikts)  zur  Wahl  ihres  Aktuars  zu  schreiten,  den  Erfolg  dleser
Wahl  der  unterzeichneten  Kommission  anzuzeigen)  und  bei  dieser  nöthigenfalls  zu
Beiziehung  eines  fremden  Akruars  die  Bewilligung  nachzusuchen.  Das  Drotokoll
bei  dieser  Wahlhandlung  hat  der  Amtspfleger  zu  führen.

Die  Belohnung  des  neuen  Aktuars  kann  erst  nach  Jahresfrist  auf  den  Antrag
der  Amts-Versammlung  durch  die  Regierung  des  Kreises  festgesetze  werden.  Es  hat
jedoch  die  Amts-Versammlung)  schon  bei  der  Wahl  zu  bestimmen)  ob  der  nen  gewählte
  Aktuar  außer  seinen  eigentlichen  Amts-Geschaäften  auch  die  Amtsschadens,Unlage

  und  die  Amts.  Vergleichung  zu  beforgen  oder  diese  lehzteren  Geschäfte  dem
Amtspfleger  zu  überlassen  habe.  (Edikt  II.  .  14.  17.)

5.9  Ueber  die  Belohnung  des  Amtspflegers  für  die  ihm  durch  die  neue  Oberamts.
  Verfassung  zuwachsenden  Geschäfte  fieht  die  unterzeichnete  Behörde  den  Anträgen
  der  Amtsversammluag  enegegen.  "  —

SolleederAmtspsiegeeeitinach-derVerordnungbeoH.Io.wic,setAmts1-siege
unvertrckglichesNebenambetteidempdekaußerde-Oberamt-istenseinenWohns
sitzhabes,sogewärtigtmandieVokschlägedttAMtssVersommlung,oievieset
AnstandmitmöglichstgeringerBelästiguagdedcinsecneusomhlalsderössenclio
chen  Kassen  zu  beseitigen  seyn  moͤchte.

Die  zu  Folge  solcher  Verhaͤltnisse  oder  auch  schon  fruͤher  erledigten  Amtsp  egen
sind  durch  die  kuͤnftige  Amts-Versammlung  nach  der  Vorschrift  des  Sdikes  II.  5  10.
bzu  ersetzen.  ·

4)  Wo  neben  der  Oberamtspflege  noch  eigene  Partikular=  Amtspflegen,  sogenannte
  Aemtlenspflegem  u.  kgl.  bestanden  haben,  da  haben  diese  noch  ferner  und  so
lange  forczubestehen)  bis  hierüber  auf  den  Antrag  der  Oberämeer  und  der  betheiligten
Amtsorte  von  der  betreffenden  Regierung  etwas  anderes  verfügt  werden  wurd.

Stuttgart  den  3.  Mai  1819.
Auf  Sr.  Majestaͤt·  des  Koͤnigs  hoͤchsten  Befehl:
Koͤnigl.  Organisations-Vollziehungs-Commission.
Maucler.

3
4
**-t

Vererdnung,  die  Vollziehung  des  Ediktes  über  die  Verwaltung  der  Seiftungen  #rtreffend.
Zu  Boalltedung  des  dritten  drganischen  Ediktes  vom  31.  Dezember  v.  J.,  die

Verwaltung  der  Stiftungen  betresfend)  werden  die  gemeinschaftlichen  Overümter
beauftragt:  «  «  ’