kommen, so selten praktische Bedeutung gewinnt, und dessen
Korrektiv gegebenenfalls im Urteil der öffentlichen Meinung liegt,
sollte nicht zum Kampfobjekt zwischen Parlament und Regierung
gemacht werden. Mit der Bestimmung, daß Ersparnisse aus den
Besoldungsfonds unbedingt an die Reichskasse abzuliefern seien,
wollte der Reichstag mit dem Gratialienwesen aufräumen. Heute
ist diese Frage von keiner praktischen Bedeutung mehr.
An Bemühungen, ein Rechnungshof- und ein Rechnungsrechtsgesetz
zustande zu bringen, hat es hiernach nicht gefehlt.
Allein der Standpunkt des preußischen Etatrechts, der von der
Regierung zu ausschließlich zur Geltung gebracht wurde, war zu
weit von der Auffassung des Reichstags über die Kompetenzen
der Volksvertretung — die durch das weitergehende süddeutsche
Budgetrecht wesentlich beeinflußt war — entfernt, als daß damals
bereits eine Verständigung hätte stattfinden können. Eigentliche
gesetzgebende Versuche sind seither auf diesem Gebiete nicht mehr
gemacht worden. Im Jahre 1877, als der letzte Entwurf scheiterte,
gewannen die Bismarckschen Finanzpläne bereits Greestalt, und
materielle Finanzsorgen drängten in der Folge die formellen
Fragen immer stärker in den Hintergrund. So dringend bisher
eine formelle Ordnung des Reichsfinanzwesens, der Erlaß eines
Komptabilitätsgesetzes oder eines Gesetzes, betreffend die Verwaltung
der Einnahmen und Ausgaben, von Regierung und Reichstag
verlangt worden war, in den folgenden Jahren erschien eine
endgültige Regelung des Reichsbudgetrechts unerwünscht. DBedeutete
doch Bismarcks Finanzprogramm letzten Endes nichts
anderes als eine tiefgreifende Umgestaltung des ganzen Finanzwesens
des Reichs, einschließlich der finanziellen Beziehungen des
Reichs zu den Gliedstaaten. Die Durchführung dieser Pläne in
Verbindung mit der gleichzeitig beabsichtigten formalen Änderung
der Reichsfinanzwirtschaft durch Einführung zweijähriger Budgetperioden,
Beseitigung der Restverwaltung usw. mußten die Finanzgebarung
des Reiches so einschneidend berühren, daß an die
Wiederaufnahme der Komptabilitätsgesetzvorlagen vor der Verwirklichung
oder der Preisgabe dieser Pläne nicht gedacht werden
konnte. Erst seit Mitte der achtziger Jahre und namentlich, um
das hier vorweg zu nehmen, nachdem in Preußen in dem Gesetz
vom ı1. Mai ı898 diese Materie durch Miquels Initiative ihre gesetzliche
’Ordnung gefunden hatte, ist dann im Reichstag die
Regierung von den verschiedenen Parteien wiederum des öfteren
aufgefordert worden, die betreffenden Gesetzesvorlagen zu erneuern.