Full text : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

kommen,  so  selten  praktische  Bedeutung  gewinnt,  und  dessen
Korrektiv  gegebenenfalls  im  Urteil  der  öffentlichen  Meinung  liegt,
sollte  nicht  zum  Kampfobjekt  zwischen  Parlament  und  Regierung
gemacht  werden.  Mit  der  Bestimmung,  daß  Ersparnisse  aus  den
Besoldungsfonds  unbedingt  an  die  Reichskasse  abzuliefern  seien,
wollte  der  Reichstag  mit  dem  Gratialienwesen  aufräumen.  Heute
ist  diese  Frage  von  keiner  praktischen  Bedeutung  mehr.

An  Bemühungen,  ein  Rechnungshof-  und  ein  Rechnungsrechtsgesetz
  zustande  zu  bringen,  hat  es  hiernach  nicht  gefehlt.
Allein  der  Standpunkt  des  preußischen  Etatrechts,  der  von  der
Regierung  zu  ausschließlich  zur  Geltung  gebracht  wurde,  war  zu
weit  von  der  Auffassung  des  Reichstags  über  die  Kompetenzen
der  Volksvertretung  —  die  durch  das  weitergehende  süddeutsche
Budgetrecht  wesentlich  beeinflußt  war  —  entfernt,  als  daß  damals
bereits  eine  Verständigung  hätte  stattfinden  können.  Eigentliche
gesetzgebende  Versuche  sind  seither  auf  diesem  Gebiete  nicht  mehr
gemacht  worden.  Im  Jahre  1877,  als  der  letzte  Entwurf  scheiterte,
gewannen  die  Bismarckschen  Finanzpläne  bereits  Greestalt,  und
materielle  Finanzsorgen  drängten  in  der  Folge  die  formellen
Fragen  immer  stärker  in  den  Hintergrund.  So  dringend  bisher
eine  formelle  Ordnung  des  Reichsfinanzwesens,  der  Erlaß  eines
Komptabilitätsgesetzes  oder  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Verwaltung
  der  Einnahmen  und  Ausgaben,  von  Regierung  und  Reichstag
  verlangt  worden  war,  in  den  folgenden  Jahren  erschien  eine
endgültige  Regelung  des  Reichsbudgetrechts  unerwünscht.  DBedeutete
  doch  Bismarcks  Finanzprogramm  letzten  Endes  nichts
anderes  als  eine  tiefgreifende  Umgestaltung  des  ganzen  Finanzwesens
  des  Reichs,  einschließlich  der  finanziellen  Beziehungen  des
Reichs  zu  den  Gliedstaaten.  Die  Durchführung  dieser  Pläne  in
Verbindung  mit  der  gleichzeitig  beabsichtigten  formalen  Änderung
der  Reichsfinanzwirtschaft  durch  Einführung  zweijähriger  Budgetperioden,
  Beseitigung  der  Restverwaltung  usw.  mußten  die  Finanzgebarung
  des  Reiches  so  einschneidend  berühren,  daß  an  die
Wiederaufnahme  der  Komptabilitätsgesetzvorlagen  vor  der  Verwirklichung
  oder  der  Preisgabe  dieser  Pläne  nicht  gedacht  werden
konnte.  Erst  seit  Mitte  der  achtziger  Jahre  und  namentlich,  um
das  hier  vorweg  zu  nehmen,  nachdem  in  Preußen  in  dem  Gesetz
vom  ı1.  Mai  ı898  diese  Materie  durch  Miquels  Initiative  ihre  gesetzliche
  ’Ordnung  gefunden  hatte,  ist  dann  im  Reichstag  die
Regierung  von  den  verschiedenen  Parteien  wiederum  des  öfteren
aufgefordert  worden,  die  betreffenden  Gesetzesvorlagen  zu  erneuern.