1804
Juli 9
196 Urkunde No. 729.
729. Rescript des Auswärtigen Departements an den Residenten Frhr.
v. Humboldt zu Rom. Berlin 1804 Juli 9.
R. 46. B. 165. Concept, geschrieben von Küster, gez. Hardenberg.
Wegen der Erwirkung der püpstlichen Zustimmung zur Aufhebung der Klöster «n
Schlesien,t) und des Verbotes des Sammelins der Beitelorden.?)
»Die steigenden Bedürfnisse des Staats, welche es der Regierung zur
Pflicht machen, alle Quellen zur Vermehrung der Nationalthätigkeit, Industrie
und Wohlhabenheit aufzusuchen, die Beispiele so vieler andern Staaten und
der ganze Geist der Zeit veranlassen Uns, auch auf eine allgemeine Veränderung
mit den Klöstern in Unserm Herzogthum Schlesien Bedacht zu nehmen.
Durch die deutsche Entschädigungs- Tractaten sind Wir, so wie alle
deutsche Landesherrn, zur Einziehung sämmtlicher Stifter und Klöster in den
alten und den neuen Provinzen berechtigt worden. Eben so ist in Absicht
der vormals Polnischen Provinzen das nämliche Einziehungsrecht eine lediglich
dem Gutfinden des Souverains frei gelassene Folge der zwischen den
theilenden Mächten zuletzt abgeschlossenen Convention. Wir haben von
diesem Recht, so wie es jezt von so vielen andern Landesherrn geschiehet,
zum Theil in verschiedenen Provinzen schon Gebrauch gemacht und stehen
zum Theil noch im Begriff, in andern das nämliche zu thun. Es wäre eine
für das allgemeine Wohl Unseres Staats merklich nachtheilige Ausnahme,
wenn Schlesien allein seine Klöster in der bisherigen Weise fort behielte.
Es hätte allenfalls zweifelhaft scheinen können, ob nicht etwa das besondere,
durch die Schlesischen Friedensschlüsse mit dem Hause Oesterreich
von 1742, 1745 und 1763 bestimmte Staatsrecht dieser Provinz der Einziehung
der dortigen Klöster entgegen stehen möchte. Nachdem Wir aber
darüber die Friedens-Acten auf das genaueste haben durchsehen lassen, 30
sind Wir von dem Gegentheil auf das evidenteste vergewissert worden.
Der letzte Friedensschluss, oder der Hubertsburger, welcher die Schlesien
angehenden Dispositionen der vorigen Friedensschlüsse im Detail entweder
bestätigt oder modificirt, enthält im Art. XIV. die Disposition, que le Boi
de Prusse conservera la religion catholique en Bil6sie dans l’ancien &tat,
fügt aber zugleich die salvatorische Clausul hinzu: sans deroger toutefois
aux droits du souverain. Letztere überlässt Uns die freieste Disposition,
zumal ilberdies nach dem ganzen Zusammenhang jener Ausdruck: religion
catholique nur von dem Cultus der Einwohner und ihrer Gewissens-Freiheit
und nicht einmal von dem Vermögen der Geistlichen Stiftungen hat
gemeint sein sollen; so wie auch in den 1742 und 1763 vorangegangenen
Negotiationen das Hauss Oesterreich jeder Einmischung in die innern Angelegenheiten
Schlesiens, mithin auch einem Widerspruchsrecht gegen Klöster-Einziehung,
entsagt hat.
Indem Wir hiernach von einem Recht, welches durch staats- und völker-1)
Cfr. No. 696 und 746. 2} Cfr. No. 702.