Bistümer (Verwaltung erledigter) — Bleifarben= und Bleizucker= usw. Fabriken.
de salute animarum ist der Distrikt Katscher
in Oberschlesien dem Erzbischof von Olmütz,
die Grafschaft Glatz dem Erzbischof von Prag
unterstellt (s. Art. 37 das.). Ferner gehört zu
Preußen die der Utrechter Kirchengemeinschaft
angehörige hkath. Gemeinde Aordstrand in
Schleswig. Die B. sind teils altgefestigte sog.
provinciae sedis apostolicae, teils solche mit
loserer Organisation sog. terrae missionis, in
denen die bischöfliche Gewalt durch einen Delegaten
ausgeübt wird. Zu letzteren gehöret der
größte Teil der vom Bischof in Breslau abhängigen
Provinzen Brandenburg und Pommern,
die von Paderborn abhängigen altprotestantischen
Lande links der Elbe (Minden,
Aschersleben, Magdeburg, Stendal, Burg uff.)
und das von Osnabrück abhängige Schleswig-Holstein
([. Bulle de salute anim. Art. 30 u. 33
und Zulle Impensa Rom.), boch gibt es auch hier
feste Parochien, so in der Mark und Pommern:
Berlin, Potsdam, Spandau, Frankfurt, Stettin,
Stralsund, ferner Minden, Halberstadt uff.
(s. a. a. O.). S. auch Bischöfe, Domkapitel.
II. Eine von der röm.-kath. Kirche gesonderte
Organisation haben die in Preußen vorhandenen
altkath. Gemeinden, welche unter den
althkath. Bischof zu Bonn zu einem eigenen
Diözesanverbande vereinigt sind (. Mat. zum
G. vom 22. April 1875, Drucks. des Abg.
1875, 8; s. Altkatholiken).
Bistümer (Verwaltung erledigter). In
einem Rath. B., dessen Stuhl erledigt ist, oder
gegen dessen Inhaber auf Unfähigkeit zur Bekleidung
seines bischöflichen Amts durch gerichtliches
Urteil erkannt worden ist, dürfen die
mit dem bischöflichen Amt verbundenen Rechte
und geistlichen Verrichtungen insgesamt oder
einzeln, soweit sie nicht die Güterverwaltung
betreffen, bis zur Einsetzung eines staatlich
anerkannten Bischofs nur nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ausgeübt werden
G. vom 20. Mai 1874 — GS. 135 — § 1): Wer
bischöfliche Rechte dieser Art ausüben will,
hat dem Oberpräsidenten der Provinz hiervon
litteilung zu machen, dabei den ihm erteilten
hirchlichen Auftrag darzutun, sowie den Nachweis
zu führen, daß er die persönlichen Eigenschaften
besitzt, von denen das G. vom 11. Mai
1373 (GS. 191) die Ubertragung eines geistlichen
Amts abhängig macht (s. Geistliche, Anhellung).
Zugleich hat er zu erklären, daß er
ereit sei, sich eidlich zu verpflichten, dem Könige
tren und gehorsam zu sein und die Gesetze
s Staates zu befolgen (§ 2 a. a. O.). Diese
besetze finden keine Anwendung, wenn staat-Lch
anerkannte Bischöfe einzelne Weihehand-Sien
in erledigten Diözesen vornehmen. Das
eds kist ermächtigt, durch Beschluß von der
5 lichen Verpflichtung und von dem Nachweis
* erforderlichen persönlichen Eigenschaften
usnahme des Erfordernisses der deutschen
datsangehörigkeit zu dispensieren (82 a. a. O.).
gemerhalb zehn Tagen kann der Oberpräsident
8 chen die beanspruchte Ausübung der bischöfheben
Rechte oder Verrichtungen Einspruch erfindar-
Auf die Erhebung des Einspruchs
r die Vorschriften des § 16 des G. vom
Ein a# 1873 (s. o.) Anwendung. Wenn kbein
pruch erhoben oder der Einspruch von
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dem Mdg A. verworfen worden ist, erfolgt die
eidliche Verpflichtung vor dem Oberpräsidenten
(§ 3 a. a. O.). Unter Bischof ist auch ein Erzbischof,
Fürstbischof zu verstehen. Unter bischöflichen
Rechten sind auch die auf Delegation beruhenden
zu begreifen (§ 20 a. a. O. — die
§8 4—19 des Gesetzes sind aufgehoben Die
Wahl eines Bistumsverwesers (Kapitelsvikars)
und eines Vermögensverwalters bei Erledigung
des B. ist Sache der Domkapitel (s. Friedberg,
Kirchenrecht 1884, S. 133).
Bittgänge, kirchliche, s. Aufzüge lII.
Bläschenausschlag der Pferde und des
Rindviehs gehört zu den der Anzeigepflicht
(l. d. und der veterinärpolizeilichen Bekämpfung
unterliegenden anstechenden Tierkrantkheiten
(vgl. Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880 —
Rl. 153 — 88 10, 50 u. 51, sowie BMnstr. zu
diesem Gesetze vom 30. Mai 1895 — Rnl. 357
— 8§8§ 117—119). Die Seuche besteht in einem
anstechenden Hautausschlag an den Geschlechtsteilen,
der sich in der Regel bereits in 8 bis
14 Tagen verliert. Die veterinärpolizeilichen
Maßnahmen beschränken sich auf die Ausschließung
der erkrankten Tiere von dem Begattungsakte
bis zur amtstierärztlich festzustellenden
vollständigen Heilung. Im Jahre
1904 wurden nach der amtlichen Statistik in
Preußen von der Seuche betroffen 476 Gemeinden
und 2039 Gehöfte, es erkrankten im
Laufe dieses Jahres 120 Pferde und 2762 Stück
Rindvieh. Die Seuche war in allen Provinzen
(am meisten in Hessen-Nassau und in der
Rheinprovinz, am wenigsten im Osten) verbreitet.
Die Verseuchungsziffern haben seit
einem Jahrzehnt nicht erheblich geschwankt.
Blasenzins, eine Form der Branntweinsteuer,
s. Branntweinbesteuerung 1, 3 u. Ia.
Blätter (öffentliche) s. Druckschriften
und Presse.
Bleichereien s. Schnellbleichen, Musterbleiche
in Sohlingen.
Bleifarben= und Bleizucker= usw. Fabriken.
Auf Grund der GewO. 8 120e hat der Bundesrat
für Anlagen, in denen Bleifarben oder
andere chemische Bleiprodukte (Bleiweiß, Bleichromat,
Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuperoxyd,
Pattinsonsches Bleiweiß, Kasseler Gelb,
englisches Gelb, Aeapel--Gelb, Jodblei, Bleizucker
usw.) oder bleihaltige Farbengemische
als Haupt= oder Mebenprodukt hergestellt
werden, Vorschriften erlassen (!AhBek. vom
26. Mai 1903 — Rnl. 225); s. dazu auch Erl.
vom 6. Juni 1903 (HM Bl. 213). Die Arbeitszeit
erwachsener Arbeiter ist im Interesse der
Gesundheit beschränkt. Die Beschäftigung mit
dem Beschicken und Entleeren der Oxydierkammern
darf die Dauer von acht Stunden
täglich nicht überschreiten. Bei einer Dauer
von mehr als sechs Stunden müssen mindestens
drei einstündige Pausen und bei kürzerer
Dauer nach je zwei Stunden Arbeitszeit eine
einstündige Pause eingelegt werden. Mit dem
Packen von Bleifarben, bleihaltigen Farbengemischen
und anderen chemischen Bleiprodukten
in trochenem Zustand und mit dem Schließen
der damit gefüllten Fässer dürfen Arbeiter,
sofern nicht die Arbeiten durch Pachmaschinen
mit Saugevorrichtungen verrichtet werden,