Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bistümer  (Verwaltung  erledigter)  —  Bleifarben=  und  Bleizucker=  usw.  Fabriken.

de  salute  animarum  ist  der  Distrikt  Katscher
in  Oberschlesien  dem  Erzbischof  von  Olmütz,
die  Grafschaft  Glatz  dem  Erzbischof  von  Prag
unterstellt  (s.  Art.  37  das.).  Ferner  gehört  zu
Preußen  die  der  Utrechter  Kirchengemeinschaft
angehörige  hkath.  Gemeinde  Aordstrand  in
Schleswig.  Die  B.  sind  teils  altgefestigte  sog.
provinciae  sedis  apostolicae,  teils  solche  mit
loserer  Organisation  sog.  terrae  missionis,  in
denen  die  bischöfliche  Gewalt  durch  einen  Delegaten
  ausgeübt  wird.  Zu  letzteren  gehöret  der
größte  Teil  der  vom  Bischof  in  Breslau  abhängigen
  Provinzen  Brandenburg  und  Pommern,
  die  von  Paderborn  abhängigen  altprotestantischen
  Lande  links  der  Elbe  (Minden,
Aschersleben,  Magdeburg,  Stendal,  Burg  uff.)
und  das  von  Osnabrück  abhängige  Schleswig-Holstein
  ([.  Bulle  de  salute  anim.  Art.  30  u.  33
und  Zulle  Impensa  Rom.),  boch  gibt  es  auch  hier
feste  Parochien,  so  in  der  Mark  und  Pommern:
Berlin,  Potsdam,  Spandau,  Frankfurt,  Stettin,
Stralsund,  ferner  Minden,  Halberstadt  uff.
(s.  a.  a.  O.).  S.  auch  Bischöfe,  Domkapitel.
II.  Eine  von  der  röm.-kath.  Kirche  gesonderte
Organisation  haben  die  in  Preußen  vorhandenen
  altkath.  Gemeinden,  welche  unter  den
althkath.  Bischof  zu  Bonn  zu  einem  eigenen
Diözesanverbande  vereinigt  sind  (.  Mat.  zum
G.  vom  22.  April  1875,  Drucks.  des  Abg.
1875,  8;  s.  Altkatholiken).
Bistümer  (Verwaltung  erledigter).  In
einem  Rath.  B.,  dessen  Stuhl  erledigt  ist,  oder
gegen  dessen  Inhaber  auf  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  seines  bischöflichen  Amts  durch  gerichtliches
  Urteil  erkannt  worden  ist,  dürfen  die
mit  dem  bischöflichen  Amt  verbundenen  Rechte
und  geistlichen  Verrichtungen  insgesamt  oder
einzeln,  soweit  sie  nicht  die  Güterverwaltung
betreffen,  bis  zur  Einsetzung  eines  staatlich
anerkannten  Bischofs  nur  nach  Maßgabe  der
folgenden  Bestimmungen  ausgeübt  werden
G.  vom  20.  Mai  1874  —  GS.  135  —  §  1):  Wer
bischöfliche  Rechte  dieser  Art  ausüben  will,
hat  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  hiervon
litteilung  zu  machen,  dabei  den  ihm  erteilten
hirchlichen  Auftrag  darzutun,  sowie  den  Nachweis
  zu  führen,  daß  er  die  persönlichen  Eigenschaften
  besitzt,  von  denen  das  G.  vom  11.  Mai
1373  (GS.  191)  die  Ubertragung  eines  geistlichen
  Amts  abhängig  macht  (s.  Geistliche,  Anhellung).
  Zugleich  hat  er  zu  erklären,  daß  er
ereit  sei,  sich  eidlich  zu  verpflichten,  dem  Könige
tren  und  gehorsam  zu  sein  und  die  Gesetze
s  Staates  zu  befolgen  (§  2  a.  a.  O.).  Diese
besetze  finden  keine  Anwendung,  wenn  staat-Lch
  anerkannte  Bischöfe  einzelne  Weihehand-Sien
  in  erledigten  Diözesen  vornehmen.  Das
eds  kist  ermächtigt,  durch  Beschluß  von  der
5  lichen  Verpflichtung  und  von  dem  Nachweis
*  erforderlichen  persönlichen  Eigenschaften
usnahme  des  Erfordernisses  der  deutschen
datsangehörigkeit  zu  dispensieren  (82  a.  a.  O.).
gemerhalb  zehn  Tagen  kann  der  Oberpräsident
8  chen  die  beanspruchte  Ausübung  der  bischöfheben
  Rechte  oder  Verrichtungen  Einspruch  erfindar-
  Auf  die  Erhebung  des  Einspruchs
r  die  Vorschriften  des  §  16  des  G.  vom
Ein  a#  1873  (s.  o.)  Anwendung.  Wenn  kbein
pruch  erhoben  oder  der  Einspruch  von

 

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dem  Mdg  A.  verworfen  worden  ist,  erfolgt  die
eidliche  Verpflichtung  vor  dem  Oberpräsidenten
(§  3  a.  a.  O.).  Unter  Bischof  ist  auch  ein  Erzbischof,
  Fürstbischof  zu  verstehen.  Unter  bischöflichen
  Rechten  sind  auch  die  auf  Delegation  beruhenden
  zu  begreifen  (§  20  a.  a.  O.  —  die
§8  4—19  des  Gesetzes  sind  aufgehoben  Die
Wahl  eines  Bistumsverwesers  (Kapitelsvikars)
und  eines  Vermögensverwalters  bei  Erledigung
des  B.  ist  Sache  der  Domkapitel  (s.  Friedberg,
Kirchenrecht  1884,  S.  133).

Bittgänge,  kirchliche,  s.  Aufzüge  lII.

Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des
Rindviehs  gehört  zu  den  der  Anzeigepflicht
(l.  d.  und  der  veterinärpolizeilichen  Bekämpfung
unterliegenden  anstechenden  Tierkrantkheiten
(vgl.  Viehseuchengesetz  vom  23.  Juni  1880  —
Rl.  153  —  88  10,  50  u.  51,  sowie  BMnstr.  zu
diesem  Gesetze  vom  30.  Mai  1895  —  Rnl.  357
—  8§8§  117—119).  Die  Seuche  besteht  in  einem
anstechenden  Hautausschlag  an  den  Geschlechtsteilen,
  der  sich  in  der  Regel  bereits  in  8  bis
14  Tagen  verliert.  Die  veterinärpolizeilichen
Maßnahmen  beschränken  sich  auf  die  Ausschließung
  der  erkrankten  Tiere  von  dem  Begattungsakte
  bis  zur  amtstierärztlich  festzustellenden
  vollständigen  Heilung.  Im  Jahre
1904  wurden  nach  der  amtlichen  Statistik  in
Preußen  von  der  Seuche  betroffen  476  Gemeinden
  und  2039  Gehöfte,  es  erkrankten  im
Laufe  dieses  Jahres  120  Pferde  und  2762  Stück
Rindvieh.  Die  Seuche  war  in  allen  Provinzen
(am  meisten  in  Hessen-Nassau  und  in  der
Rheinprovinz,  am  wenigsten  im  Osten)  verbreitet.
  Die  Verseuchungsziffern  haben  seit
einem  Jahrzehnt  nicht  erheblich  geschwankt.

Blasenzins,  eine  Form  der  Branntweinsteuer,
  s.  Branntweinbesteuerung  1,  3  u.  Ia.

Blätter  (öffentliche)  s.  Druckschriften
und  Presse.

Bleichereien  s.  Schnellbleichen,  Musterbleiche
  in  Sohlingen.

Bleifarben=  und  Bleizucker=  usw.  Fabriken.
Auf  Grund  der  GewO.  8  120e  hat  der  Bundesrat
  für  Anlagen,  in  denen  Bleifarben  oder
andere  chemische  Bleiprodukte  (Bleiweiß,  Bleichromat,
  Massikot,  Glätte,  Mennige,  Bleisuperoxyd,
  Pattinsonsches  Bleiweiß,  Kasseler  Gelb,
englisches  Gelb,  Aeapel--Gelb,  Jodblei,  Bleizucker
  usw.)  oder  bleihaltige  Farbengemische
als  Haupt=  oder  Mebenprodukt  hergestellt
werden,  Vorschriften  erlassen  (!AhBek.  vom
26.  Mai  1903  —  Rnl.  225);  s.  dazu  auch  Erl.
vom  6.  Juni  1903  (HM  Bl.  213).  Die  Arbeitszeit
  erwachsener  Arbeiter  ist  im  Interesse  der
Gesundheit  beschränkt.  Die  Beschäftigung  mit
dem  Beschicken  und  Entleeren  der  Oxydierkammern
  darf  die  Dauer  von  acht  Stunden
täglich  nicht  überschreiten.  Bei  einer  Dauer
von  mehr  als  sechs  Stunden  müssen  mindestens
drei  einstündige  Pausen  und  bei  kürzerer
Dauer  nach  je  zwei  Stunden  Arbeitszeit  eine
einstündige  Pause  eingelegt  werden.  Mit  dem
Packen  von  Bleifarben,  bleihaltigen  Farbengemischen
  und  anderen  chemischen  Bleiprodukten
in  trochenem  Zustand  und  mit  dem  Schließen
der  damit  gefüllten  Fässer  dürfen  Arbeiter,
sofern  nicht  die  Arbeiten  durch  Pachmaschinen
mit  Saugevorrichtungen  verrichtet  werden,