Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

20  Vogel,  das  Staatsrecht  des  Königreichs  Bayern.  §  3.

auf  die  katholische  Kirche,  in  dem  mit  dem  päbstlichen  Stuhle  abgeschlossenen  Concordat
vom  5.  Junius  1817  und  in  Beziehung  auf  die  protestantische  Kirche  in  dem  hierüber
unterm  heutigen  Tage  erlassenen  eigenen  Edicte  enthalten“.

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  selbstverständlich  das  Konkordat.  Aehnlich  wie  die
Arbeiten  für  die  Verfassung  wurden  auch  die  für  ein  Konkordat  mit  dem  Papste  im
Jahre  1814  wieder  ausgenommen  und  nach  manchen  Stockungen  und  überraschenden
Wendungen,  zu  denen  auch  hier  die  Entlassung  von  Montgelas  zu  rechnen  ist,  wurde
am  5.  Juni  1817  die  Uebereinkunft  mit  dem  papstlichen  Stuhle  von  dem  bayerischen
Gesandten  Freiherrn  von  Häffelin,  (Weih-)Bischof  von  Chersones,  mit  dem  päpstlichen
Staatssekretär  Kardinal  Consalvi  abgeschlossen,  am  24.  Oktober  vom  Könige  ratifizirt,
am  14.  November  1817  vom  Papste  bestätigt  !).  Die  im  18.  Artikel  Absatz  1  vorgesehene
Erklärung  des  Konkordats  zum  Staatsgesetz  jeboch  erfolgte  nicht  früher  als  zugleich  mit
der  Verfassungsurkunde  in  der  angegebenen  Weise.  Bei  den  unzweifelhaften  Widersprüchen
zwischen  dem  Konkordat  und  dem  Religionsedikt,  dem  es  als  Beilage  angefügt  ist,  sollte
die  erwähnte  Publikationsklausel  den  Umfang  der  Gesetzeskraft  der  im.  Konkordat  enthaltenen
  Festsetzungen  gegenüber  dem  Religionsedilt  bestimmen  und  os  kann  sowohl  nach
dem  Wortlaut  als  nach  der  Entstehungsgeschichte?)  dieser  Publikgtionsklausel  kein  Zweifel
darüber  sein,  daß,  sofern  es  sich  um  die  Gektung  des  Konkordats  als
Staatsgesetz  handelt,  seine  Bestimmungen  nur  insoweit  als  publiciert  und  demnach
anwendbar  erscheinen  können,  als  sie  mit  denen  des  Religionsediktes  nicht  in  Widerspruch
stehen,  wenn  schon  nicht  geleugnet  werden  kann,  daß  ein  strikter  Vollzug  des  Konkordats
auf  solche  Weise  nicht  erreicht  wurde,  was  allerdings  auch  nicht  möglich  gewesen  wäre
ohne  gänzliche  Aenderung  der  bis  dahin  von  der  bayerischen  Regierung  eingehaltenen
kirchlich-politischen  Nichtung  und  insbesondere  nicht  ohne  Aufhebung  der  die  Anerkennung
der  Gewissensfreiheit  und  der  Gleichberechtigung  der  christlichen  Konfessionen  im  Königreiche
  enthaltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gegenüber  dem  die  volle  Anwendung  des
kanonischen  Rechtes  auf  die  mit  der  römisch-katholischen  Neligion  zusammenhängenden
Angelegenhziten  sordernden  Artikel.1  des  Konkordats  und  gegenüber  der  Anerkennung
der  Lehre  der  (katholischen)  Kirche  und  der  bestehenden  und  angenommenen  Disciplin
derselben  als  maßgebend  für  die  Behandlung  aller  im  Konkordat  nicht  ausdrücklich
behandelten  kirchlichen  Gegenstände  und  Personen  betreffenden  Punkte  im  17.  Artikel.

Wenn  später  in  der  auf  Andringen  der  Kurie  erlassenen  königlichen  Erklärung
aus  Tegerusee  vom  15.  September  1821“)  gesagt  wird:  daß  sich  der  von  den
katholischen  Unterthauen  zu  leistende  Verfassungseid,  da  bei  Erlassung  der  Verfassung
die  Absicht  nicht  gewesen  sei,  dem  Gewissen  derselben  im  Geringsten  einen  Zwang  anzuthun,
  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung  selbst  lediglich  auf  die  bürgerlichen  Verhältnisse
  beziehe,  und  daß  sie  dadurch  zu  nichts  würden  verbindlich  gemacht  werden,
was  den  göttlichen  Gesetzen  oder  den  katholischen  Kirchensatzungen  entgegen  wäre,  und
wenn  in  dieser  Erklärung  die  Gesetzeskraft  des  Konkordats  wiederholt  anerkannt  und
die  Pflicht  der  Behörden  sich  genau  nach  seinen  Bestimmungen  zu  richten,  betont  wird,
so  konnte  jedenfalls  durch  diese  ohne  Mitwirkung  der  Landstände  erlassene  Erklärung
nach  den  Bestimmungen  der  inzwischen  in  Kraft  getretenen  Verfassung  selbst  Titel  VII.

1)  Ueber  die  Geschichte  des  Konkordats  von  1817  und  sein  Verhältniß  zur  Verfassungsurkunde,
  vgl.  v.  Sicherer,  Staat  und  Kirche  S.  189  ff.,  dann  M.  v.  Lerchenfeld,  Zur  Geschichte
des  baier.  Konkordats.  Nördlingen  1883.

2)  Val.  über  diese  v.  Sicherer,  a.  a.  O.  S.  268  ff.,  M.  v.  Lerchenfeld,  S.  13  ff.  und
Aulage  5  5  S.  69.

3)  Vgl.  Allerh.  Derare#n  den  Vollzug  des  Konkordats  betr.,  B.  S.  803  ff.,  auch  bei
v.  Sicherer  a.  a.  O.  S.  335  ff.  und  M.  v.  Lerchenfeld  a.  a.  O.  S.  25  ff.