Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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e)  wenn  Malz  zu  einer  anderen  als  der  im  Begleitschein  bezeichneten  Müble;  oder
d)  an  einem  anderen  als  dem  im  Begleitschein  angegebenen  Tag  zur  Mühle  gebracht,
e)  wenn  das  mit  einem  ordnungsmäßigen  Begleitschein  zur  Mühle  gebrachte  Malz
nach  erfolgter  Schrotung  von  da  abgeführt  wird  ohne  den  Begleitschein,  oder  bevor
  in  solchem  von  dem  Müller  die  (Art.  10)  vorgeschriebenen  Einträge  gemacht
  find;  k
2)  derjenige,  welcher  Malz  ohne  den  vorgeschriebenen  Schein  (Art.  6)  versendet;
3)  der  Müller  oder  dessen  Stellvertreter:

a)  wenn  er  auf  der  Mühle  Malz  zur  Nachtzeit  annimmt  oder  abgiebt;

b)  wenn  er  solches  ohne  oder  mit  einem  lückenhaften  Begleitschein  (Art.  10,
Ziff.  3);  oder

J)  mit  einem  Begleitschein  annimmt,  welcher  nicht  auf  seine  Möhle  lautet,  oder  den
Tag  der  Einbringung  nicht  als  Gültigkeitstag  enthält;  oder

4)  mit  einem  Begleitschein,  welcher  schon  einmal  zu  einer  Malzschrotung  auf  dieser
oder  einer  anderen  Mühle  benützt  wurde,  sofern  im  letzteren  Falle  die  frübere
Benützung  des  Begleitscheins  aus  den  Einträgen  in  solchem  ersichtlich  war;

e)  wenn  er  das  Malz  vor  der  Schrotung  nicht  vollständig  nachmißt;

s)  wenn  er  mehr  Malz  annimmt,  als  im  Begleitschein  angegeben  ist,  in  Beziehung
auf  den  Mehrbetrag  in  dem  Art.  13,  Ziff.  2  bezeichneten  Falle;  so  wie

8)  wenn  er  den  Begleitschein  nicht  von  der  Ankunft  des  Malzes  bis  zur  Abfahrt  in
seiner  Verwahrung  behält;

h)  wenn  er  Malz  von  der  Mühle  weggiebt,  ohne  zuvor  in  dem  Begleitschein  die
vorgeschriebenen  Einträge  (Art.  10)  gemacht  und  solchen  dem  Fuhrmann  einge'
bändigt  zu  haben.

Die  Strafe  ist  verwirkt  bei  den  Verfehlungen

Ziff.  1.  a.  und  Ziff.  2.  mit  dem  Abfahren  von  der  Ladstätte;

Ziff.  1.  b.  erster  Fall  und  Ziff.  1.  c.  und  d.  mit  der  Ankunft  des  Malzes  vor
der  Mühle;

Ziff.  3.  a.  erster  Fall  und  Ziff.  3.  b.  c.  und  d.  mit  dem  Beginn  des  Abladens;

Ziff.  3  e.  und  l.  mit  dem  Beginne  des  Schrotens;

Ziff.  3.  a.  zweiter  Fall  mit  dem  Beginne  des  Aufladens  des  geschrotenen  Malzes;

Ziff.  1.  b.  zweiter  Fall,  Ziff.  1.  e.  und  Ziff.  3.  h.  mit  der  Abfuhr  des  letzteren.