143
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen
vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung
unzüchtiger Handlungen verleitet.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.
1) Die unzüchtige Handlung (vergl. oben S. 141) muß an dem
Körper der Frauensperson verübt sein. Es wird ein Widerstand
der Fran vorausgesetzt, welcher durch die Gewalt oder die Drohung 2c.
überwunden wird. Realinjurien, die eine rasche unzüchtige Betastung
enthalten, reichen nicht hin. Das bloße „Sträuben“ macht
die Kraftanwendung noch nicht unbedingt zur Gewalt. Die „Drohung“
kann auch gegen einen Angehörigen der Frau gerichtet sein und hierdurch
einen schweren psychischen Zwang gegen die letztere enthalten. Es
wird eine Frauensperson über 14 Jahren vorausgesetzt, — sonst
tritt Nr. 3 ein. Die Handlung kann als Versuch der Nothzucht,
wenn auf diese der dolus gerichtet war, sich darstellen. — Auch hier
erfordert die Vollendung nicht die volle Befriedigung der Absicht.
Mitthäterschaft kann in der Theilnahme an der Gewalthandlung liegen.
2) „geisteskrank“. Auch niedere Formen der Geisteskrankheit
reichen hin, wenn sie die Freiheit der Willensbestimmung und die
Erkenntniß der Handlung wesentlich beschränken. „Außerehelich“.
Der Ehemann kann an der temporär geschiedenen Ehefrau das Delict
nicht begehen. Bloße Umzüchtigkeiten reichen nicht hin.
3) Eine Betheiligung des Kindes mit seinem Körper wird vorausgesetzt,
ohne daß jedoch bei der „Duldung“ eine Entblöhung des
Körpers erfordert wird. Wiederholte Unzuchthandlungen mit demselben
Kinde hat man als fortgesetztes Verbrechen behandelt. Auch
die Aeltern, so wie Frauenspersonen können sich dieses Delicts
schuldig machen. Bezülglich des Alters des Kindes vgl. oben S. 141.
Das „verleitet“ ist mit „Anstiftung“ nicht identisch, da hier der
Verleiter selbst mit thätig und der Berleitete straflos ist; — die
Verleitung ist hier als Verführung aufzufassen.
Die Bestimmung des G.B., nach welcher bieses Delict nur auf
Antrag untersucht wurde, ist durch die Novelle gestrichen.
9§ 177.
Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben