Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  24.  Entschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  195

gesetzmäßigen  Verfügung  kann  man  —  abgesehen  von  den  Fällen  der
oben  behandelten  zweiten  Kategorie,  d.  h.  hauptsächlich  den  Fällen  der
Ausübung  des  Staatsnothrechts  —  nur  dann  sprechen,  wenn  die  Polizei
lediglich  die  gesetzlichen  Schranken  des  Eigenthums  geltend  macht.  Dann
aber  liegt  eben  eine  gesetzliche  Eigenthumsbeschränkung  vor,  und  der
Entschädigungsanspruch  ist  anerkanntermaßen  ausgeschlossen  1).  Das
Reichsgericht  kommt  auch  selber  zu  diesem  Resultate,  indem  es  zu  der
Frage,  ob  ein  zur  Entschädigung  berechtigender  Eingriff  in  Privatrechte
vorliege,  bemerkt:  „Das  ist,  wie  gezeigt,  bei  einem  auf  §  13  des  Gesetzes
  vom  1.  VII.  1861  (-—  8  28  Gew.  O.)  beruhenden  Verbote  nicht
der  Fall“.  Wenn  hier  das  Reichsgericht  sagt,  das  Verbot  beruhe  auf
8  13  des  Gesetzes  vom  1.  VII.  1861,  so  kann  dies  nur  heißen:  das
Verbot  wird  durch  das  Gesetz  vom  1.  VII.  1861  gerechtfertigt.  Ist  dies
aber  der  Fall?),  so  handelt  es  sich  eben  um  eine  gesetzliche  Eigenthumsbeschränkung,
  und  dann  kommt  es  auf  die  ganzen  vorhergehenden  Ausführungen
  des  Reichsgerichts  nicht  mehr  an.

Das  Reichsgericht  hat  sein  Hauptargument  aber  noch  nicht  angeführt.
  Es  besteht  in  folgendem:  „Die  Auffassung  des  Berufungsrichters
  geht  im  letzten  Grunde  dahin,  daß  der  Richter  die  Gesetzmäßigkeit
einer  mit  Rechtsmitteln  nicht  angefochtenen  Polizeiverfügung  zwar  nicht
mit  der  Wirkung  ihrer  Aufhebung,  wohl  aber  mit  der  Wirkung  einer
Schadloshaltung  des  Betroffenen  bei  seiner  Ansicht  nach  vorliegender
Ungesetzmäßigkeit  der  Verfügung  zu  prüfen  habe,  und  das  würde  zu  dem
offensichtlich  unhaltbaren  Resultate  führen,  daß  der  durch  eine  Polizeiverfügung
  in  seinen  Rechten  vermeintlich  Verletzte,  je  nachdem  er  den
einen  oder  den  anderen  Weg  für  sicherer  oder  für  vortheilhafter  hielte,
die  Wahl  hätte  zwischen  Anfechtung  der  Verfügung  im  Instanzenzuge
oder  der  Klage  auf  Cntschädigung,  und  daß  er  mit  dieser  Klage  um  so
sicherer  durchdringen  müßte,  je  zweifelloser  die  Gesetzwidrigkeit  der  Ver-1)

  Sehr  richtig  auch  E.  Loening,  Verwaltungsarch.  Bd.  2,  S.  461:  „Friese  übersieht
  dabei  vollständig,  daß,  wenn  die  Verfügung  von  dem  Richter  als  eine  rechtmäßige
anerkannt  werden  muß,  er  auch  nicht  in  der  Lage  ist,  das  rechtliche  Fundament  einer
Klage  auf  Entschädigung  zu  prüfen,  da  die  rechtmäßige  Ausübung  der  Staatsgewalt  den
Staat  nicht  zum  Schadensersatz  verpflichtet,  sofern  er  nicht  durch  ausdrückliche  gesetzliche
Vorschrift  eine  Entschädigungspflicht  übernommen  hat.“

2)  Allerdings  ist  es  unrichtig.  Denn  §  13  des  Gesetzes  vom  1.  VII.  61  ermächtigt
  die  Regierungen  nur,  durch  Polizeiverordnungen  über  die  betreffende  Materie
Bestimmungen  zu  treffen.  Eine  Polizeiverfügung  kann  sich  daher  auf  dieses  Gesetz
nicht  gründen.  Daß  die  in  Rede  stehende  Verfügung  auch  nicht  durch  die  Verordnung
der  Regierung  des  Bezirks  gerechtfertigt  wurde,  ist  bereits  erwähnt  worden.

13*