Ueber Amtsuntrent. 335
Geschäfte vom Staate entschädigt werden und von
den Unterthanen solche Nebenbezüge nicht mehr erheben
sollen, b) der Beamte jährlich 28 fl. zuviel
erhoben hatte und c) offenbar sey, daß die Unterthanen
diesen Betrag bei den jährlichen Steigerungen
dem Staate weniger geboten hatten, also der
Beamte diesen Betrag si ch indirekt widerrechtlich
zugeeignet habe, sprach mit Recht Aufhebung der
Generaluntersuchung aus, weil a) die Observanz
schon lange vor diesem Beamten bestanden hatte,
b) derselbe zwar die Instruktion für sein Geschäft
kennen mußte, diese aber von einem Aupfhören solcher
Nebenbezüge nichts erwähnte und eine Kenntniß
der allgemeinen Gesetze über die Verhältnisse
der Staatsbdiener in dem hier erforderlichen Grade
von diesem Beamten nicht verlangt werden konnte,
auch c) noch überdieß der Charakter dieses Mannes
und das Benehmen desselben in dieser Sache, wo
er selbst der Anzeiger war und in der Generaluntersuchung
Alles aufklärte, die gesetzliche Vermuthung
eines bösen Vorsatzes beseitigte ».
X.
Es giebt Handlungen, welche nach Verschiedenheit
ihrer Merkmale bald das Verbrechen der
Amtsuntreue durch Unterschlagung bald Disziplinarubertretung
seyn können, wenn nämlich abgesehen
von dem Akte der Zueignung noch eine
Disziplinarubertretung bleibt. Hier lam es sehr
wohl geschehen, daß der Beamte wegen des Verbrechens
der Amtsuntreue losgesprochen oder selbst
von der Instanz entlassen, wegen der Dis ziplinarübertretung
aber zur besonderen Aburtheilung verwiesen
wird, obgleich diejenigen Merkmale, welche
den Begriff der Disziplinarübertretung bil-*“)
AGE. v. 29. April 1840, 323. 2 3/26. Der Fall konnte
übrigens nicht unter Art. 362, sondern höchstens un'er
Art. 352, Nr. II, sabsumirt werden, aber auch hier
fehlte der böse Vorsatz.