Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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nannten  Behörden  zur  Einsicht  empfohlen  wird,  sind  viese  nachtheiligen
  Folgen  der  Grüfte,  besonders  in  ihrer  dermaligen  Einrichtung
  in  Erlangen  und  Nürnberg  vollständig  nachgewiesen
und  durch  viele  gesammelte  Erfahrungen  belegt,  so  daß  die
Grüfte  als  eine  durchaus  sanitätswidrige  Einrichtung  erkannt
werden  müssen  und  ihr  Fortbestand  in  der  bisherigen  Weise
nicht  mehr  gestattet  werden  darf.

Nicht  weniger  nachtheilig  sind  aber  auch  die  ausgemauerten
  Gräber  oder  Grüfte  in  der  Erde,  namentlich  wenn  sie  für
mehrere  Leichen  angelegt  und  mit  Luftlöchern  versehen  werden,
aus  denen  sich  die  Verwesungsdünste,  das  Leichengas  und  andere
  Krankheitsgifte  verbreiten  können  oder  bei  deren  Eröffnung
sich  diese  concentrirten  Dünste  auf  die  Umgebung  ergießen.

Diejenigen  untengenannten  Behörden,  in  deren  Bezirken
sich  Grüfte  befinden,  werden  deshalb  angewiesen,  gemeinschaftlich
  die  vorhandenen  Grüfte  vom  sanitäts-polizeilichen  Standpunkte
  einer  genauen  Untersuchung  zu  unterwerfen  und  auf  den
Grund  derselben  die  Maßregeln  zu  bezeichnen,  durch  welche  den
benannten  Nachtheilen  der  vorhandenen  Grüfte  und  ausgemauerten
  Gräber  begegnet  werden  könne,  während  das  Errichten
von  neuen  Grüften  und  das  Beisetzen  von  Leichen  in  dieselben
  nicht  mehr  gestattet  werden  darf.

Ueber  den  Vollzug  dieser  Anordnung  haben  vie  untengenannten
  Behörden  gemeinschaftlichen  Bericht  mit  gutachtlichen
Anträgen  bis  zum  1.  Mai  d.  Is.  zu  erstatten.

Kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.
Bei  Erledigung  der  Präsidentenstelle:
v.  Gutschneider.

§.  24.
Vekanntmachung  des  Stadtmagistrates  Erlangen  vom  19.  Juni  1854,
die  Beerdigung  der  Leichen  in  Grüften  betr.

Ju  Folge  einer  Entschließung  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,
  Kammer  des  Innern,  vom  31  vor.  Mts.  ist  bezüglich
der  auf  den  hiesigen  Kirchhöfen  vorhandenen  Grüfte  und  gemauerten
  Gräber  nachstehende  Anordnung  erfolgt:

1)  die  Grüfte  sind  zu  vermauern,

2)  die  an  den  Grüften  befinvlichen  Luftlöcher  sind  zu
schließen,