Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Vermittlung durch neutrale Mächte sehr wertvolle Dienste leisten. 
Sie bedeutet dann eine Ausschaltung des erwähnten Hindernisses. 
Wie wir sehen, wird durch die Verschiedenheit von Rechtsfragen 
und Interessenfragen keineswegs ausgeschlossen, daß ein Dritter 
in der Lage sein kann, bei ihrer Erledigung erfolgreich mitzu- 
wirken, aber der Charakter dieser Mitwirkung ist völlig ver- 
schieden. In dem einen Falle übt der Dritte eine richterliche 
Funktion, in dem anderen erfüllt er lediglich die Aufgabe eines 
Vermittlers. 
vol. 
Streitigkeiten über Rechts- und Interessenfragen entstehen 
nicht nur unter Staaten, sondern auch unter Angehörigen desselben 
Staates. Es ist auch nicht selten, daß sich dabei große und starke 
Gruppen in ähnlicher Weise gegenüberstehen, wie es bei einem 
Kriege der Fall ist. Besonders das Verhältnis zwischen Arbei- 
tern und Arbeitgebern bietet eine unerschöpfliche Quelle 
von Meinungsverschiedenheiten der einen wie der anderen Art. 
Sie haben in neuerer Zeit für die Gesamtheit eine solche Bedeu- 
tung gewonnen, daß der Staat es als seine Pflicht ansah, einzu- 
greifen. Da hiernach auf diesem Gebiete bereits ein umfang- 
reiches Erfabrungsmaterial vorliegt und dieses wertvolle Dienste 
leisten kann. wenn es sich darum handelt, auf dem bisher noch 
wenig angebauten Gebiete des Verhältnisses mehrerer Staaten 
unter einander mit Aussicht auf Erfolg vorzugehen, so empfiehlt 
es sich, die Mittel und Wege, die man angewandt hat, um Strei- 
tigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern zu erledigen, so- 
wie die dabei gemachten Beobachtungen kurz ins Auge zu fassen. 
Das erste Land, das die Beilegung gewerblicher Streitigkeiten 
durch Mitwirkung dritter Personen in Angriff genommen hat, ist 
England. Aber man beging den Fehler, daß man die oben 
betonte Unterscheidung zwischen Rechtsfragen und Interessen- 
fragen außer Augen setzte. Es würde den zur Verfügung stehen-
	        
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