Herausgabe
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ein anderes bestimmt ist, die H. der
Scheine verlangen, soweit sie vor dem
Eintritte der Voraussetzungen des
8 1228 Abj. 2 fällig werden. 1273.
Pflichtteil.
Soweit der Erbe zur Ergänzung des
Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann
der Pflichtteilsberechtigte von dem
Beschenkten die H. des Geschenkes
zum Zwecke der Befriedigung wegen
des fehlenden Betrags nach den Vorschriften
über die H. einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Ist
der Pflichtteilsberechtigte der alleinige
Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
Der Beschenkte kann die H. durch
Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
Unter mehreren Beschenkten haftet
der früher Beschenkte nur insoweit
als der später Beschenkte nicht verpflichtet
ist. 2330, 2332.
Sachen.
Wer zur H. von Früchten verpflichtet
ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung
der Früchte verwendeten
Kosten insoweit verlangen, als sie
einer ordnungsmäßigen Wirttschaft
entsprechen und den Wert der Früchte
nicht übersteigen.
s. Miete 561.
Schenkung.
Eine Zuwendung, durch die jemand
aus seinem Vermögen einen anderen
bereichert, ist Schenkung, wenn beide
Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung
unentgeltlich erfolgt.
Ist die Zuwendung ohne den
Willen des Anderen erfolgt, so kann
ihn der Zuwendende unter Bestimmung
einer angemessenen Frist
zur Erklärung über die Annahme
auffordern. Nach dem Ablaufe der
Frist gilt die Schenkung als angenommen,
wenn nicht der andere sie
vorher abgelehnt hat.
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Im Falle der
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Herausgabe
Ablehnung kann die H. des Zugewendeten
nach den Vorschriften über
die H. einer ungerechtfertigten Bereicherung
gefordert werden.
s. Kauf 440.
Ist ein Geschenk unter einer Auflage
gemacht und unterbleibt die Vollziehung
der Auflage, so kann der
Schenker die H. des Geschenkes unter
den für dos Rücktrittsrecht bei gegenseitigen
Verträgen bestimmten Voraussetzungen
nach den Vorschriften
über die H. einer ungerechtfertigten
Bereicherung insoweit fordern, als
das Geschenk zur Vollziehung der
Auflage hätte verwendet werden mussen.
Der Ansoruch ist ausgeschlossen,
wenn ein Dritter berechtigt ist, die
Vollziehung der Auflage zu verlangen.
Soweit der Schenker nach der Vollziehung
der Schenkung außer stande
ist, seinen standesmäßigen Unterhalt
zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten,
seinem Ehegatten oder seinem
früheren Ehegatten gegenüber g. obliegende
Unterhaltspflicht zu erfüllen,
kann er von dem Beschenkten die H.
des Geschenkes nach den Vorschriften
über die H. einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Der Beschenkte
kann die H. durch Zahlung des für
den Unterhalt erforderlichen Betrags
abwenden. Auf die Verpflichtung des
Beschenkten finden die Vorschriften
des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht
der Verwandten geltende
Vorschrift des § 1613 und im Falle
des Todes des Schenkeis auch die
Vorschriften des § 1615 entsprechende
Anwendung.
Unter mehreren Beschenkten haftet
der früher Beschenkte nur insoweit,
als der später Beschenkte nicht verpflichtet
ist.
Der Anspruch auf H. des Geschenkes
ist ausgeschlossen, wenn der Schenker