Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Herausgabe

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ein  anderes  bestimmt  ist,  die  H.  der
Scheine  verlangen,  soweit  sie  vor  dem
Eintritte  der  Voraussetzungen  des
8  1228  Abj.  2  fällig  werden.  1273.
Pflichtteil.
Soweit  der  Erbe  zur  Ergänzung  des
Pflichtteils  nicht  verpflichtet  ist,  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  von  dem
Beschenkten  die  H.  des  Geschenkes
zum  Zwecke  der  Befriedigung  wegen
des  fehlenden  Betrags  nach  den  Vorschriften
  über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  fordern.  Ist
der  Pflichtteilsberechtigte  der  alleinige
Erbe,  so  steht  ihm  das  gleiche  Recht  zu.

Der  Beschenkte  kann  die  H.  durch
Zahlung  des  fehlenden  Betrags  abwenden.


Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.  2330,  2332.

Sachen.

Wer  zur  H.  von  Früchten  verpflichtet
ist,  kann  Ersatz  der  auf  die  Gewinnung
  der  Früchte  verwendeten
Kosten  insoweit  verlangen,  als  sie
einer  ordnungsmäßigen  Wirttschaft
entsprechen  und  den  Wert  der  Früchte
nicht  übersteigen.

s.  Miete  561.

Schenkung.

Eine  Zuwendung,  durch  die  jemand
aus  seinem  Vermögen  einen  anderen
bereichert,  ist  Schenkung,  wenn  beide
Teile  darüber  einig  sind,  daß  die  Zuwendung
  unentgeltlich  erfolgt.

Ist  die  Zuwendung  ohne  den
Willen  des  Anderen  erfolgt,  so  kann
ihn  der  Zuwendende  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist
zur  Erklärung  über  die  Annahme
auffordern.  Nach  dem  Ablaufe  der
Frist  gilt  die  Schenkung  als  angenommen,
  wenn  nicht  der  andere  sie
vorher  abgelehnt  hat.

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Im  Falle  der

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Herausgabe

Ablehnung  kann  die  H.  des  Zugewendeten
  nach  den  Vorschriften  über
die  H.  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  gefordert  werden.

s.  Kauf  440.

Ist  ein  Geschenk  unter  einer  Auflage
gemacht  und  unterbleibt  die  Vollziehung
  der  Auflage,  so  kann  der
Schenker  die  H.  des  Geschenkes  unter
den  für  dos  Rücktrittsrecht  bei  gegenseitigen
  Verträgen  bestimmten  Voraussetzungen
  nach  den  Vorschriften
über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  insoweit  fordern,  als
das  Geschenk  zur  Vollziehung  der
Auflage  hätte  verwendet  werden  mussen.

Der  Ansoruch  ist  ausgeschlossen,
wenn  ein  Dritter  berechtigt  ist,  die
Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen.
Soweit  der  Schenker  nach  der  Vollziehung
  der  Schenkung  außer  stande
ist,  seinen  standesmäßigen  Unterhalt
zu  bestreiten  und  die  ihm  seinen  Verwandten,
  seinem  Ehegatten  oder  seinem
früheren  Ehegatten  gegenüber  g.  obliegende
  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen,
kann  er  von  dem  Beschenkten  die  H.
des  Geschenkes  nach  den  Vorschriften
über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.  Der  Beschenkte
kann  die  H.  durch  Zahlung  des  für
den  Unterhalt  erforderlichen  Betrags
abwenden.  Auf  die  Verpflichtung  des
Beschenkten  finden  die  Vorschriften
des  §  760  sowie  die  für  die  Unterhaltspflicht
  der  Verwandten  geltende
Vorschrift  des  §  1613  und  im  Falle
des  Todes  des  Schenkeis  auch  die
Vorschriften  des  §  1615  entsprechende
Anwendung.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit,
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.

Der  Anspruch  auf  H.  des  Geschenkes
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Schenker