Herausgabe
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seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder wenn zur Zeit des Eintritts
seiner Bedürftigkeit seit der Leistung
des geschenkten Gegenstandes zehn
Jahre verstrichen sind.
Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte
bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außer stande
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne
daß sein standesmäßiger Unterhalt
oder die Erfüllung der ihm kraft G.
obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet
wird.
Der Widerruf der Schenkung erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
Ist die Schenkung widerrufen, so I
kann die H. des Geschenkes nach den
Vorschriften über die H. einer ungerechtfertigten
Bereicherung gefordert
werden.
Testament.
2116, 2130, 2138, 2184, 2196 f.
Erblasser — Testament.
s. Kauf 440.
s. Erbe 1992.
s. Auftrag 667.
Verein s. Auftrag 667.
Verlöbnis.
Unterbleibt die Eheschließung, so kann
jeder Verlobte von dem anderen die
H. desjenigen, was er ihm geschenkt
oder zum Zeichen des Verlöbnisses
gegeben hat, nach den Vorschriften
über die H. einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Im Zweifel
ist anzunehmen, daß die Rückforderung
ausgeschlossen sein soll, wenn das
Verlöbnis durch den Tod eines der
Verlobten aufgelöst wird. 1302.
Vertrag.
Wird die aus einem gegenseitigen
Vertrage dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines Umstandes unmöglich,
den weder er noch der andere
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Herausgabe
Teil zu vertreten hat, so verliert er
den Anspruch auf die Gegenleistung;
bei teilweiser Unmöglichkeit mindert
sich die Gegenleistung nach Maßgabe
der 88 472, 473.
Verlangt der andere Teil nach
§ 281 H. des für den geschuldeten
Gegenstand erlangten Ersatzes oder
Abtretung des Ersatzanspruchs, so
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet;
diese mindert sich jedoch nach Maßgabe
der §§ 472, 473 insoweit, als
der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs
hinter dem Werte der
geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Seweit die nach diesen Vorschriften
nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt
ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften
über die H. einer ungerechtfertigten
Bereicherung zurückgefordert
werden. 325.
Auf das in den 8§8 325, 326 bestimmte
Rücktrittsrecht finden die für
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §8 346
bis 356 entsprechende Anwendung.
Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes,
den der andere Teil nicht zu
vertreten hat, so haftet dieser nur nach
den Vorschusten über die H. einer
ungerechtfertigten Bereicherung.
Der Anspruch auf Schadensersatz
wegen Verschlechterung, Unterganges
oder einer aus einem anderen Grunde
eintretenden Unmöglichkeit der H. bestimmt
sich im Falle des Rücktritts
von einem Vertrage von dem Empfange
der Leistung an nach den Vorschriften,
welche für das Verhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem
Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit
des Eigentumsanspruchs an
gelten. Das Gleiche gilt von dem
Anspruch auf H. oder Vergütung von
Nutzungen und von dem Anspruch auf
Ersatz von Verwendungen. Eine