Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Herausgabe

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seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich  oder
durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt
hat  oder  wenn  zur  Zeit  des  Eintritts

seiner  Bedürftigkeit  seit  der  Leistung
des  geschenkten  Gegenstandes  zehn
Jahre  verstrichen  sind.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte
  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  stande

ist,  das  Geschenk  herauszugeben,  ohne

daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt

oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  G.
obliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet

  wird.

Der  Widerruf  der  Schenkung  erfolgt

durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschenkten.


Ist  die  Schenkung  widerrufen,  so  I

kann  die  H.  des  Geschenkes  nach  den
Vorschriften  über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  gefordert
werden.

Testament.

2116,  2130,  2138,  2184,  2196  f.

Erblasser  —  Testament.
s.  Kauf  440.
s.  Erbe  1992.
s.  Auftrag  667.
Verein  s.  Auftrag  667.
Verlöbnis.

Unterbleibt  die  Eheschließung,  so  kann

jeder  Verlobte  von  dem  anderen  die
H.  desjenigen,  was  er  ihm  geschenkt
oder  zum  Zeichen  des  Verlöbnisses
gegeben  hat,  nach  den  Vorschriften

über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.  Im  Zweifel

ist  anzunehmen,  daß  die  Rückforderung

ausgeschlossen  sein  soll,  wenn  das

Verlöbnis  durch  den  Tod  eines  der

Verlobten  aufgelöst  wird.  1302.
Vertrag.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen
Vertrage  dem  einen  Teile  obliegende

Leistung  infolge  eines  Umstandes  unmöglich,
  den  weder  er  noch  der  andere

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Teil  zu  vertreten  hat,  so  verliert  er
den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung;
bei  teilweiser  Unmöglichkeit  mindert
sich  die  Gegenleistung  nach  Maßgabe
der  88  472,  473.

Verlangt  der  andere  Teil  nach
§  281  H.  des  für  den  geschuldeten
Gegenstand  erlangten  Ersatzes  oder
Abtretung  des  Ersatzanspruchs,  so
bleibt  er  zur  Gegenleistung  verpflichtet;
diese  mindert  sich  jedoch  nach  Maßgabe
  der  §§  472,  473  insoweit,  als
der  Wert  des  Ersatzes  oder  des  Ersatzanspruchs
  hinter  dem  Werte  der
geschuldeten  Leistung  zurückbleibt.

Seweit  die  nach  diesen  Vorschriften
nicht  geschuldete  Gegenleistung  bewirkt
ist,  kann  das  Geleistete  nach  den  Vorschriften
  über  die  H.  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  zurückgefordert
werden.  325.

Auf  das  in  den  8§8  325,  326  bestimmte
  Rücktrittsrecht  finden  die  für
das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht
geltenden  Vorschriften  der  §8  346
bis  356  entsprechende  Anwendung.
Erfolgt  der  Rücktritt  wegen  eines  Umstandes,
  den  der  andere  Teil  nicht  zu
vertreten  hat,  so  haftet  dieser  nur  nach
den  Vorschusten  über  die  H.  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz
wegen  Verschlechterung,  Unterganges
oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde
eintretenden  Unmöglichkeit  der  H.  bestimmt
  sich  im  Falle  des  Rücktritts
von  einem  Vertrage  von  dem  Empfange
  der  Leistung  an  nach  den  Vorschriften,
  welche  für  das  Verhältnis
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
Besitzer  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  des  Eigentumsanspruchs  an
gelten.  Das  Gleiche  gilt  von  dem
Anspruch  auf  H.  oder  Vergütung  von
Nutzungen  und  von  dem  Anspruch  auf
Ersatz  von  Verwendungen.  Eine