Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Mit  Zustimmung  der  betheiligten  Waldbesitzer  (Staat,  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten)  können  vereinzelt  liegende  Flächen  von  Staatswald  derartigen
gemeinschaftlichen  Schutzbezirken  angeschlossen  oder  vereinzelt  liegende  Gemeindeoder
  Anstaltswaldungen  fiskalischen  Schutzbezirken  angeschlossen  werden.

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Die  Besetzung  der  Stellen  erfolgt:

a)  bei  Städten  durch  den  Magistrat,  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,
durch  den  Bürgermeister  nach  Anhörung  der  Stadtverordnetenversammlung,


b)  bei  Landgemeinden  mit  kollegialischem  Gemeindevorstand  durch  diesen,

c)  bei  den  übrigen  Landgemeinden  durch  den  Bürgermeister  nach  Anhörung
  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)),

h  bei  öffentlichen  Anstalten  durch  deren  verfassungsmäßige  Vertretung.

Wird  bei  gemeinschaftlichen  Schutzbezirken  unter  den  Betheiligten  über  die
Befetzung  der  Stelle  eine  Verständigung  nicht  erzielt,  so  entscheidet  der  Regierungspräsident.


S.  4.

Die  Forstschutzbeamten  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  bedürfen
der  Bestätigung  durch  den  Regierungspräsidenten  und  find  nach  vorwurfefreier
Ablegung  einer  einjährigen  Probedienstzeit  auf  Lebenszeit  anzustellen.

Ausgeschlossen  von  der  Anstellung  auf  Lebenszeit  bleiben  diejenigen  Beamten,
deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ibnen  übertragenen  Geschäfte  nur  nebenbei  in
Anspruch  genommen  werden,  oder  welche  nur  für  ein  seiner  Natur  nach  vorübergehendes
  Geschäft  angenommen  worden  sind.

Darüber,  ob  eine  Forstschutzbeamtenstelle  eine  solche  ist,  daß  sie  die  Zeit
und  Kräfte  eines  Beamten  nur  nebenbei  in  Anspruch  nimmt  entscheidet  mit
Ausschluß  des  Rechtsweges  der  Regierungspräsident  nach  Anhörung  des  Kreisausschusses,
  wenn  mehrere  Kreise  betheiligt  sind,  der  Kreisausschüsse,  sowie,  wenn
ein  Stadtkreis  betheiligt  ist,  des  Bezirksausschusses.

g.  5.

Im  Staats-,  Gemeinde=  oder  Anstaltsdienste  bereits  lebenslänglich  angestellt
  gewesene  Forstschutzbeamte  können  von  den  Gemeinden  oder  öffentlichen
Anstalten  ohne  Ablegung  der  sonst  erforderlichen  Probedienstzeit  lebenslänglich
angestellt  werden.

6.
Die  Festsetzung  der  Besoldungen  unterliegt  in  allen  Fällen  der  Genehmigung
des  Bezirksausschusses.