Orflerrrich. 243
und ohne Widerspruch Dankadressen für das Septemberpatent an den Kaifer
votirt.
24. Nev. (Crvatien). Landtag: Die Linke (magyarisch-fusionistische
Partei), die sich in der Minderzahl fühlt, will die sofortige Wahl
der Vicepräsidenten mit Ausschluß der Gränzer und der Banaltafelassessoren
durchsetzen. Der Banus und die Rechte (croatisch-nationale
Partei) erklärt sich dagegen und der Ban hebt die Sitzung ohne
Entscheidung auf.
25. „ Gestützt auf das Septemberpatent erläßt der Kaiser aus eigener
Machtvollkommenheit das Gesetz bez. des in Frankreich zu Stande
Jebrachten Anlehens von 90 Mill. G. in Silber.
„ „ (Croatien). Landtag: die (magyarische) Linke (circa 100 St.
gegen circa 117) erscheint nicht in der Sitzung und beschließt die
Absendung einer Deputation an den Kaiser. Dieselbe geht ohne
Zögern nach Wien ab; die von ihr dem Kaiser zu unterbreitende
Beschwerdeschrift zählt 97 Unterschriften.
29. „ (Croatien). Landtag: In Abwesenheit der magyarischen Linken
werden die Gränzerwahlen genehmigt, 2 Vicepräsidenten (1 von
der Linken, 1 von der Rechten) und 4 Schriflführer gewählt. Ee
sind 115 Abg. anwesend. — Der Vanus und der Cardinal Haulick
werden ad audiendum verbum regium nach Wien berufen.
— „ (Ungarn). Allg. Landtagswahlen. Das Resultat ist, daß die
sog. Adreßpartei (Deak) 50— 60 Stimmen gewonnen hat und der
ehemaligen Beschlußpartei um etwa 100 Stimmen überlegen ist.
— „ (Typrol). Landtag: Die Vorlagen der Regierung sind der Partei
der sog. Glaubenseinheit wenigstens theilweise zu Willen. Das
Protestankenpatent wird zwar in soweit aufrecht erhalten, daß der
Grunderwerbung von Scite von Protestanten kein Hinderniß in den
Weg gelegt werden soll, dagegen wird die Bildung protestantischer
Gemeinden von der Zustimmung des Landtags abhängig, d. h. vorerst
wenigstens ganz unmöglich gemacht:
Erlaß des Staatsministers Belcredi als Motivirung des Gesetzesentwurfs
bez. evangelischer Gemeinden in Tyrol: „.. .Nach diesem Gesetze
wäre die Zustimmung der Stakthalterei zur Bildung von Gemeinden
im Einverständnisse mit der Landesvertretung zu ertheilen. Durch diese
Modalität könnte ohne Widerspruch mit den Bestimmungen des allerh. Patentes
v. 8. April 1861 und im vollkommenen Einklange mit der Landesordnung
den Wünschen decs Landes im ausgedehntesten Maße
tutsprochen werden, und es bliebe immerhin die Möglichkeit der
Zulassung evangelischer Eemeinden in Tyrol nicht ganz ausgeschlossen,
salls mit der Zeit eine anderc Anschauung im Landtage die Oberhand
gewinnen sollte, was zwar dermalen noch nicht wahrscheinlich, aber mit Rücksicht
auf das Ergebniß der letzten Abstimmung in der Religionsfraze (26
egen 20 Stimmen) doch immerhin denkbar ist. Die Schwierigkeiten, welche
8 in Bezug auf die Behandlung des zweiten Punktes der Anträge des
Tyroler Landtages ergeben haben, würden ferner hierdurch von selöst entfallen.
Denn die Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes ist durch den Bestand der
Kirchengemeinde bedingt (I§ 2 des Patentes v. 8. April 1861) und wenn der
Landesvertretung durch das vorgeschlagene Gesetz ein maßgebender Einsluß auf