Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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Für  die  Ermittelung  des  Schlachtgewichts  sind  die  Bestimmungen  der  ortspolizeilichen
Vorschrift  vom  20.  August  1903  maßgebend.

88.

Die  von  der  Kommission  festgestellten  Preise  sind  in  einem  amtlichen  Bericht  zusammenzufassen.
  In  diesen  Bericht  sind  auch  Angaben  über  die  Beschickung  des  Marktes  und  über
den  Geschäftsgang  aufzunehmen.

89.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  obigen  Vorschriften  werden  gemäß  §  3  des  Gesetzes  vom
8.  Februar  1909  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  269)  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  bestraft.

Karlsruhe,  den  19.  November  1915.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Schühly.