Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

380 — Ar. 98 — 
Berordnung. 
(Vom 30 Dezember 1915.) 
Den Verkehr mit Butter betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915 über den Verkehr mit 
Butter (Reichs-Gesetzblatt Seite 807) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär. Zuständige Behörde ist das 
Bezirksamt. Kommnnalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Amtsbezirke 
unter Ausschluß der Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern. 
Die in den §§ 8 und 10 vorgesehenen Anordnungen werden durch den Vorstand des 
Kommunalverbands und der Gemeinde getroffen. Vorstand des Kommunalverbands ist dessen 
Ausschuß, Vorstand der Gemeinde ist der Stadtrat (Gemeinderat). 
82. 
Die Herstellung von Blätterteig ist verboten. Das Verbot gilt auch für private Haus- 
haltungen. 
83 
In Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungs- 
räumen darf Butter nach 9 Uhr vormittags nicht verabfolgt werden; auch ist die Verabfolgung 
von Brot mit Butteraufstrich verboten. 
84. 
Die Städte mit mehr als 10000 Einwohnern sind verpflichtet, den Verkehr und den 
Verbrauch von Butter in ihrem Bezirk zu regeln. Insbesondere haben sie zu bestimmen, 
daß Butter gewerbsmäßig nur an Personen oder Unternehmer abgegeben werden darf, die sich 
im Besitze von Butterkarten befinden. Sie haben für Butter, die über Höchstpreis verkauft 
wird, besondere Butterkarten auszugeben und die andere Butter vorzugsweise der minder- 
bemittelten Bevölkerung zuzuführen. 
6 § 5. 
Die Bestimmungen in §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 1. Jannar 1916, in 
§ 4 dieser Verordnung am 17. Jannar 1916 in Kraft. 
Karlsruhe, den 30. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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