C. Baupolizei. § 201. 963
verschiedenen rechtlichen Stellung des Unternehmers
und der Straßenangrenzer zu der Gemeinde sich aufdrängenden
Unterschiede außer Augen zu lassen. Übrigens hat
auch das Reichsgericht für die Klage der Gemeinde gegen neue
Straßenangrenzer wegen eines solchen auf § 15 und das entsprechende
Ortsstatut gestützten Anspruchs, welcher nicht gegen
alle Straßenangrenzer aus gleichem Rechtsverhältnisse, sondern
gegen einen derselben aus besonderen, nur diesen einen betreffenden
Gründen zu erheben war, die Zulässigkeit des Rechtsweges
nicht beanstandet.1)
Eine Verwaltungsklage des Hypothekengläubigers
mit dem Ziele der Aufhebung der Heranziehung des Grundstückseigentümers
zu einem Anliegerbeitrag oder mit dem Antrag auf
Einwilligung zur Auszahlung einer infolge der Liquidation einer
Anliegerbeitragsforderung bei der Zwangsversteigerung des
Grundstücks gebildeten Streitmasse ist unzulässig.2)
Die Einwendungen der Anlieger gegen die Pflicht zur Leistung
von Beiträgen nach 8 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
können der Gemeinde gegenüber nicht durch eine Klage
gemäß §5 70 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes gegen die
Gemeinde selbst, sondern nur in dem Verfahren gemäß 8 69
Abs. 1 und 8 70 Abs. 2 gegen den Gemeindevorstand geltend
gemacht werden. Für letzteres Verfahren fehlt es an der gesetzlichen
Voraussetzung, wenn der Gemeindevorstand zwar auf
Grund einer ortsstatutarischen Vorschrift durch Auslegung und
Feststellung eines Kostenverteilungsplanes eine Grundlage für
die demnächstige Heranziehung der Anlieger beschafft, aber eine
Heranziehung noch nicht vorgenommen hat und auch nicht hat
vornehmen wollen.s) Zwischen den gemäß 8 15 des Ges. vom
2. Juli 1875 zu einem Beitrage herangezogenen Miteigentümern
eines Grundstücks besteht keine notwendige Streitgenossenschaft.')
Der gegen die Heranziehung zu Straßenanliegerbeiträgen
erhobene Einwand, daß das Grundstück, dessent-1)
Erk. des RG. vom 10. November 1905, Entsch. 46 88, v. Kotz Rsor.
1888, Pr Bl. 10 234. 3. Erg. Bd. 114.
2) Erk. des OVG. vom 29. Sept. 4) Erk. des OVG. vom 18. April
1904, Entsch. 46 82, v. Kptz Rspr. 1904, Entsch. 45 85, v. Kptz Rsor.
3. Erg. Bd. 113. 3. Erg. Bd. 111.
2) Erk. des OVG. vom 26. Januar
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